Aus der Urteilsbegründung:
Das SG Mainz befand, dass die Voraussetzungen des § 74 SGB XI für die Kündigung der Versorgungsverträge nicht vorlagen. Die fehlende Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung sei keine schwerwiegende Pflichtverletzung. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Wirtschaftlichkeitsprüfung vornehmlich der Überprüfung von Prüfmethodiken und zur Gewinnung juristischer Erkenntnisse zu den Durchsetzungsmöglichkeiten diene und nicht der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der erbrachten Pflege.
Durch dieses Urteil wird auch das Ansinnen von Pflegekassen in anderen Bundesländern, Wirtschaftlichkeitsprüfungen flächendeckend durchzuführen, in Frage gestellt.
Tipp: Wenn auch Sie als "Testeinrichtung" herhalten sollen, machen Sie – mit Hinweis auf das Urteil – die Offenlegung der Prüfkriterien und des Verfahrensablaufs zur Voraussetzung Ihrer Mitwirkung.