- Neujahr
- Karfreitag (6.4.2007)
- Tag der Arbeit (1.5.2007)
- Christi Himmelfahrt (17.5.2007)
- Pfingstmontag (28.5.2007)
- Tag der deutschen Einheit (3.10.2007)
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Spezielle Feiertage nach § 30 III StV
- Fronleichnam (7.6.2007), nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Reformationstag (31.10.2007), nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
- Allerheiligen (1.11.2007), nur in Baden-Württemberg, Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz und im Saarland
Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 17. bis 31. August in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr für bestimmte belastete Streckenabschnitte.
Diese Ausnahmen gelten für Fahrverbote
Vielleicht fallen Sie aber auch in eine Ausnahmeregelung. Solche gelten
- für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-)Kilometern. Aber: Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
- Für den kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
- Für die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leicht verderblichem Obst und Gemüse.
- Für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung leicht verderblicher oder frischer Lebensmittel stehen.
Praxis-Tipp "Fahrverbote"
Fallen Sie nicht unter diese Ausnahmen, haben Sie trotzdem die Chance, an Sonntagen oder in den Ferien zu fahren. Hierzu ist aber eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Zuständig sind nach §§ 46, 47 StVo die Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Ihre Firma ihren Sitz oder Zweigniederlassung hat. Die Ausnahmegenehmigungspraxis wird zwar restriktiv gehandhabt, aber einen Versuch ist es allemal wert.
Vom Fahrverbot erfasst werden
- alle LKW über 7,5 t,
- LKW-Anhänger, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht,
- Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, wenn das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t überschreitet.
Nicht vom Fahrverbot betroffen sind
- Allein fahrende Sattelzugmaschinen
- Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Firmenfahrzeuge)
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Bagger)