Betriebliche Altersversorgung: Haftung im Ruhestand

Die Ausführungen in Teil 3 werden verdeutlichen, dass nur durch professionelle Berater die größtmögliche Haftungsfreistellung für den Arbeitgeber in der bAV erreichen können, denn z. B. selbst im Ruhestand des Arbeitnehmers kann die Haftung noch ein Thema sein

Haftung im Ruhestand des Arbeitnehmers
Bezieht ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente, muss der Arbeitgeber deren Höhe regelmäßig anpassen. Diese Anpassungsprüfungspflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen. Das Thema sollte Gegenstand der fachlichen Beratung sein, um mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

Haftung bei der Beschäftigung von Familienangehörigen
Beschäftigungsverhältnisse mit mitarbeitenden Familienangehörigen verlangen eine sorgfältige Ausgestaltung, um die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung nicht zu gefährden. Dies wissen heutzutage die meisten Unternehmer. Bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung sind allerdings noch weitere Bestimmungen zu beachten.

Haftung bei Rechtsänderungen
Ändern sich die zivil-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Gegebenheiten, besteht unter Umständen Handlungsbedarf. Auch hier kann aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben der Arbeitgeber in der Pflicht sein, auf negative Umstände hinzuweisen.

Haftung aufgrund gesetzlicher Informationspflichten bei vorhandener bAV
Besteht eine betriebliche Versorgungszusage, stehen dem Arbeitnehmer Informationsrechte zu, zum Beispiel über Vertragsinhalte und die Höhe der erlangten Ansprüche. Hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, auch wenn diese Informationen regelmäßig von den betreffenden Versorgungsträgern (z. B. Versicherungsunternehmen) von allein vorgenommen werden.