Abfall im Betrieb: Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)

Ein Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter) muss für manche Unternehmen verpflichtend bestellt werden. Nutzen Sie Ihren Entscheidungsspielraum, um die Effizienz möglichst hoch und arbeitsrechtliche Konsequenzen möglichst klein zu halten

Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)
Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährlicher Abfall anfällt, sind nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) zu bestellen (§ 54 KrW/AbfG).

Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter): Aufgaben
Der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragter) berät den Betreiber der Anlage und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. In dieser Funktion kommen dem Abfallbeauftragten folgende Aufgaben zu:

  • Überwachung der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis zur Verwertung oder Beseitigung (§ 55 Abs.1 Nr.1 KrW/AbfG )
  • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Abfallentstehung und Entsorgung (§ 55 Abs.1 Nr.2 KrW/AbfG)
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über mögliche schädliche Umweltauswirkungen und den richtigen Umgang mit Abfällen (§ 55 Abs.1 Nr.3 KrW/AbfG)
  • Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung von
    • umweltfreundlichen und abfallarmen Verfahren, einschließlich Verfahren zur Abfallvermeidung, sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
    • umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung
    • sowie die Mitwirkung und Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung

(§ 55 Abs.1 Nr.4 KrW-/AbfG)

Der Abfallbeauftragte trägt die Verantwortung für Erfüllung der   ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben gegenüber dem Unternehmen.

Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter): Verantwortung
Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen im Betrieb bleibt letztendlich beim Unternehmer als Betreiber der Anlage oder Besitzer der Abfälle.

Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter): Arbeitsrechtliche Hintergründe
Wichtig ist jedoch zu wissen, dass der Gesetzgeber dem Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) durch die Anwendung des Benachteiligungsverbotes und Kündigungsschutzes des Bundes-Immissionsschutzgesetzes   einen Sonderkündigungsschutz eingeräumt hat. (§58 BImSchG)

Das Arbeitsverhältnis kann dann durch den Arbeitgeber nur noch gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Dieser Kündigungsschutz gilt ähnlich wie der des Betriebsrates auch 1 Jahr nach Abberufung.

Sollten sich im Unternehmen Umstände einstellen, die die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht mehr erforderlich machen, gilt der Kündigungsschutz dennoch bis 1 Jahr nach Beendigung der Bestellung fort.

Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter): Nicht immer ein Fulltime-Job
Oftmals rechtfertigt der Umfang der Aufgabenstellung des Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) nicht die Schaffung eines vollen Arbeitsplatzes wodurch die Aufgabe des   Betriebsbeauftragten für Abfall als zusätzliche Aufgabe an andere Funktionsbereiche angegliedert wird.

Zusätzlich ist zu beachten, dass das Beauftragtenwesen auch hier regelmäßige und bisweilen sehr kosten- und zeitintensive Fortbildungsnotwendigkeiten auslöst.

Ein extern bestellter Betriebsbeauftragter hat durch seine Kenntnisse aus anderen Unternehmen ein sehr breites Erfahrungsprofil und kann mit seiner Expertise oftmals wesentlich effizienter und im Gesamtkontext kostengünstiger arbeiten. Er kennt die notwendigen und hilfreichen Verfahren und Maßnahmen der Entsorgung aus anderen Unternehmen und ist in deren Umsetzung erfahren. Im Rahmen seiner Tätigkeit wird er darüber hinaus über sehr detaillierte Kenntnisse des Entsorgungsmarktes verfügen.

Ebenso kann er sich nicht auf einen Kündigungsschutz nach §58 BImSchG berufen. Sollte also einmal die Zusammenarbeit nicht erfolgreich sein, kann das Vertragsverhältnis entsprechend der vertraglichen Einzelvereinbarung aufgelöst werden.