Vorschriften zur Rechnungsstellung für Kleinunternehmer

Von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt hat der Gesetzgeber durch das so genannte "Steuerverkürzungs-Bekämpfungsgesetz" eine neue Vorschrift eingeführt, die die Rechnungsstellung betrifft und die unter Umständen dazu führen kann, dass Ihre Geschäftspartner Auskünfte über Ihre steuerlichen Daten erhalten können.

Betroffen sind aber nur diejenigen von Ihnen, die Ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen zzgl. Umsatzsteuer abrechnen. Sind Sie Kleinunternehmer, auch im Internetgeschäft, so sind Sie von dieser Änderung nicht betroffen. Kleinunternehmer sind Sie immer dann, wenn der Umsatz zuzüglich eventueller Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht höher war als 16.620 Euro und der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen wird.

Als Kleinunternehmer müssen Sie folgendes beachten: Sie dürfen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie dürfen die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Normalerweise brauchen Sie keine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Fordert Sie jedoch Ihr Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auf, brauchen Sie darin nur den Umsatz von diesem und vom vorhergehenden Jahr anzugeben.

Nach § 14 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz ist jeder Unternehmer verpflichtet, auf seinen Rechnungen seine Steuernummer anzugeben. Diese neue Vorschrift gilt für alle nach dem 30. Juni 2002 ausgestellte Rechnungen und Gutschriften. Sinn dieser neuen Regelung ist die bessere Kontrolle, ob der Rechnungsaussteller beim Finanzamt überhaupt steuerlich erfasst ist und ob die Umsatzsteuer auch tatsächlich an den Fiskus abgeführt wird.

Die Angabe der Steuernummer ist aber nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Somit kann der Rechnungsempfänger auch dann die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, wenn der Rechnungsaussteller die Steuernummer nicht angegeben hat. Fehlt auf den Rechnungen und Gutschriften die Angabe der Steuernummer, so hat dies derzeit noch keine Konsequenzen.

Achtung:
Da die Finanzverwaltung bisher immer davon ausging, dass die Steuernummer nur dem Steuerzahler und dem Steuerberater bekannt war, wurden in der Vergangenheit bereitwillig telefonische Auskünfte erteilt. Inwiefern sich demnächst z.B. der Steuerberater identifizieren muss, um persönliche Daten seines Mandanten abstimmen zu können, ist noch nicht bekannt.

Tipp:
Teilen Sie Ihrem Finanzamt schriftlich mit, dass Sie z.B. ab sofort auf Ihren Rechnungen Ihre Steuernummer angeben. Da Sie sich selbst nicht telefonisch an das Finanzamt wenden werden, bitten Sie Ihren Sachbearbeiter, telefonische Anfragen entweder nicht zu beantworten oder mit Ihnen nur per Brief, Fax oder Mail zu kommunizieren.