Neu ab 2007: Zuwendungen bis 10.000 Euro bleiben steuerfrei

Zuwendungen bis einschließlich 10.000 Euro bleiben zumindest für Geschäftspartner und Mitarbeiter steuerfrei: Wenn Sie wichtigen Geschäftspartnern und verdienten Mitarbeitern etwas Besonderes bieten wollen, ist immer auch das Finanzamt "mit von der Partie". Ein typisches Beispiel dafür sind Einladungen zu gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Events. Erst recht dann, wenn solche Ereignisse auch noch von der firmeneigenen oder angemieteten VIP-Loge aus verfolgt werden können. Lesen Sie, wie solche Zuwendungen auch in Zukunft steuerfrei bleiben.
Steuerfreie Zuwendungen für Geschäftspartner und Mitarbeiter
Besonders ärgerlich wird es dann, wenn Geschäftspartner und Mitarbeiter für die als "Geldwerten Vorteile" titulierten Zuwendungen Steuern nachzahlen müssen. Ab dem 01. Januar 2007 gehört dieser Ärger der Vergangenheit an. Denn das Jahressteuergesetz 2007 enthält eine interessante Neuregelung (§ 37b EStG): Künftig können Sie Geschäftspartner und Mitarbeiter mit teuren Zuwendungen und Geschenken überraschen – und die Empfänger müssen keinen einzigen Euro Steuer dafür bezahlen.

Konkret bleiben Zuwendungen bis zu 10.000 € pro Geschäftspartner bzw. Mitarbeiter und Jahr beim Empfänger steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage für die pauschale Besteuerung dienen die Ihnen tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer. Das bedeutet eine erhebliche Arbeitserleichterung.

Die hochwertigen Zuwendungen und Geschenke bleiben für die Empfänger immer dann steuerfrei, wenn Ihr Unternehmen diese pauschal mit 45 % versteuert. Einzige Bedingung, die Sie aber besonders gern erfüllen werden: Sie müssen Ihre Geschäftsfreunde und Mitarbeiter darüber informieren, dass Ihr Unternehmen die Steuern übernimmt.
Besonderheiten bei Zuwendungen an Mitarbeiter
Beachten Sie außerdem diese beiden Besonderheiten für Zuwendungen gegenüber Ihren Mitarbeitern:
  • Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden, wie etwa verdeckte Gewinnausschüttungen, fallen nicht unter diese neue Steuerpauschale. Nur betrieblich veranlasste Geschenke und Zuwendungen werden von der Neuregelung erfasst.
  • Die neue Steuerpauschale gilt nicht für Fälle, die jetzt schon pauschal besteuert werden können (z. B. Dienstwagen zur privaten Mitbenutzung, Gewährung von Rabatten). In diesen Fällen gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort.