Zinsen auf Steuernachzahlung sind keine Betriebsausgaben

Setzt das Finanzamt gegen Sie eine Steuernachzahlung fest, können zusätzlich zur Steuernachzahlung auch noch Zinsen fällig werden. Das ist dann der Fall, wenn zwischen Besteuerungszeitraum und Festsetzung der Nachzahlung mehr als 15 Monate liegen. Steuerlich sind diese Zinsen auf die Steuernachzahlung leider keine Betriebsausgaben.
Zinsen auf Steuernachzahlung
Die Verzinsung von Steueransprüchen wurde 1990 eingeführt. Nach Ablauf von 15 Monaten berechnet das Finanzamt einen Satz von 0,5 % pro Monat an Zinsen – also 6 % pro Jahr. Die Rechtsgrundlage bietet § 233a Abgabenordnung. Der Zinszeitraum endet mit der Steuerfestsetzung durch den entsprechenden Steuerbescheid. Bis 1999 konnten diese Zinsen auf Steuernachzahlungen noch als Sonderausgaben abgezogen werden.
Das FG Köln zu den Zinsen auf eine Steuernachzahlung
Bei Steuernachzahlung nach Betriebsprüfungen etwa ist es mittlerweile gang und gäbe, nachträglich Zinsen auf die Steuernachzahlung zu erheben. Die Zinsen auf die Steuernachzahlung werden steuerlich jedoch nicht wie normale Kreditzinsen behandelt. Sie können weder als Betriebs- noch als Sonderausgaben bei der Steuer geltend gemacht werden.
Eine Einkommensteuerzahlung selbst gehört weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbekosten. Folglich muss das Gleiche für die Zinsen auf die Steuernachzahlung gelten. Allerdings haben die Richter die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
In einem änlichen Fall vom letzten Jahr hat das FG Köln ebenfalls in diese Richtung entschieden und die Zinsen auf eine Steuernachzahlung nicht als Werbungskosten anerkannt (FG Köln, Urteil vom 2. März 2007, Az.: 14 K 2373/04).