Was ist eigentlich ein Progressionsvorbehalt?

Wenn Sie bestimmte steuerfreie Sozialleistungen bezogen haben, so wird auf Ihr zu versteuerndes Einkommen ein besonderer Steuersatz, der sogenannte Progressionsvorbehalt, angewendet. Hierdurch kann es im Folgejahr zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld ist daher Vorsicht geboten.

Wenn Steuerpflichtige bestimmte steuerfreie Sozialleistungen – wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld – beziehen, so ist auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz, der sogenannte Progressionsvorbehalt, anzuwenden. Dieser Progressionsvorbehalt wird auch angewendet, wenn bestimmte ausländische Einkünfte, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen, vorliegen.

Berechnung des Progressionsvorbehalts
Der Progressionsvorbehalt ergibt sich, indem die steuerfreien Sozialleistungen sowie die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen Einkünfte bei der Ermittlung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes miteinbezogen werden.

Da im Rahmen der Einkommensteuererklärung dann der Arbeitslohn bzw. andere steuerpflichtige Einkünfte und die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Zahlungen zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zusammengezählt werden, erhöht sich zwangsläufig der anzuwendende Steuersatz durch die Progression.

Der vom Finanzamt berechnete höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet, sodass z. B. Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, mit einer Steuernachzahlung rechnen sollten.

Welche Sozialleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt
Von den steuerfreien Sozialleistungen unterliegen insbesondere das Arbeitslosengeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Unterhaltsgeld als Zuschuss und Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dem Progressionsvorbehalt.

Das sogenannte Arbeitslosengeld II unterliegt hingegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Austausch der für den Progressionsvorbehalt relevanten Daten
Die Träger der Sozialleistungen, etwas die Agenturen für Arbeit, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, übermitteln die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger an die Finanzverwaltung, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind. Ferner weisen sie den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und auf die Erklärungspflicht hin.

Bedeutung des Progressionsvorbehalts
Der Progressionsvorbehalt führt nicht zu einer Steuerpflicht der an sich steuerfreien Einnahmen. Vielmehr dient er der Ermittlung des auf die übrigen, steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes. Demnach ist der Progressionsvorbehalt nur dann von Bedeutung, wenn zusätzlich steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.

Steuernachzahlung durch Progressionsvorbehalt online berechnen
Um eine mögliche, durch den Progressionsvorbehalt hervorgerufene Steuernachzahlung selbst zu ermitteln, besteht die Möglichkeit, sich die voraussichtliche Steuernachzahlung berechnen zu lassen.  

Entsprechende Rechner, die den Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigen, findet man inzwischen im Internet. So kann man sich zum Beispiel auf der Internetseite des Finanzamts Bayern   die voraussichtliche Steuernachzahlung durch den Progressionsvorbehalt selbst berechnen.