Als das Finanzamt darauf aufmerksem wurde, sollte der Repräsentant den Wert der Reise als Einnahme versteuern. Vor Gericht argumentierte er, dass er aus beruflichen Gründen an der Reise teilnehmen musste. Doch den Beweis dafür konnte er nicht erbringen.
Das Finanzgericht ging deshalb von einer freiwilligen Reise aus und forderte die Steuern nach. Das Verfahren ist zurzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) zur Revision (FG München Urteil vom 13.12.2002 – 2 K 1488/98, Az. beim BFH: X R 36/03).
Das heißt für Sie im Umgang mit Ihrem Auftrageber:
Seien Sie wachsam, wenn Sie von einem Auftraggeber zu Reisen eingeladen werden, die nicht eindeutig beruflich veranlasst sind! Gegen eine berufliche Veranlassung spricht zum Beispiel: Sie nehmen Ihren Lebenspartner mit, es gibt ein touristisches Programm und Freizeitveranstaltungen.
Bewahren Sie Nachweise auf, aus denen hervorgeht, dass die Reise beruflich notwendig war. Das Finanzamt wird leicht auf Sie aufmerksam, obwohl eine solche Reise überhaupt nicht in Ihren Büchern auftaucht, wenn es bei Ihrem Auftraggeber eine Betriebsprüfung gibt.