Umsatzsteuer: Passen Sie jetzt ältere Verträge über Dauerleistungen an

Durch die Erhöhung der Umsatzsteuer ergeben sich auch bei älteren Verträgen über Dauerleistungen einige notwendige Änderungen. Generell gilt bei gewerblichen Mietverträgen: Um den Vorsteuerabzug zu sichern, brauchen Sie entweder für jede gewerbliche Mietzahlung eine eigene ordnungsgemäße Rechnung oder einen Mietvertrag, der als Rechnung anerkannt wird. Unkomplizierter ist es, wenn Sie den Mietvertrag als Rechnung ansehen können.
Dazu ist es notwendig, dass Sie den Mietvertrag sofort hinsichtlich der erhöhten Umsatzsteuer ändern bzw. ergänzen. Tun Sie dies nicht, geht Ihnen der Vorsteuerabzug verloren. Bei Neuverträgen, die Sie nach dem 31.12.2003 abgeschlossen haben, reicht eine Anpassung des neuen Satzes für die Umsatzsteuer aus.

Anpassung von Verträgen, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden:

Bei der Umstellung auf die neuen Rechnungsangaben zum 01.01.2004 gab es Übergangsregelungen (BMF-Schreiben vom 29.01.2004, Az. IV B 7 – S 7280 – 19/04). Danach war es bei Verträgen über Dauerleistungen nicht erforderlich, diese nachträglich um die Steuer- und Rechnungsnummer zu ergänzen.
Auf diese Vereinfachung können Sie sich nicht mehr berufen, wenn Sie zum 01.01.2007 die Verträge über Dauerleistungen ohnehin ändern müssen. Bei Vertragsänderungen müssen Sie jetzt unbedingt darauf achten, dass der Vertrag zum 01.01.2007 alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, also auch die Steuer- und Rechnungsnummer bzw. Vertragsnummer.
Tipp: Wenn nicht für jede Mietzahlung eine Rechnung ausgestellt werden soll, sollten Sie eine Vertragsanpassung veranlassen. Bei Dauerverträgen, die Sie vor dem 01.01.2004 abgeschlossen haben, sollten Sie den Vertrag insgesamt neu fassen. Achten Sie darauf, dass alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten sind.