So berechnen Sie die Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird. Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 wird im kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr keine Einfuhrumsatzsteuer mehr von der Bundeszollverwaltung erhoben.
Die Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland beziehungsweise Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfällt.

Sie können die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für Sie als Einkäufer grundsätzlich nur die Bedeutung eines durchlaufenden Posten. Die Einfuhrumsatzsteuer berechnet sich wie folgt:

Wert der Ware inklusive Transportkosten in der EU
+ Zoll
+ Abschöpfungen
+ Verbrauchsteuern
= Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer
x Steuersatz (z. Zt. 16 % oder 7 %)
= Einfuhrumsatzsteuer
Wie läuft das ab?
Die Einfuhr und Verzollung von Waren aus Nicht-EU-Ländern hat beim Zoll folgende Phasen:
  • Abgabe einer Zollanmeldung
  • Annahme dieser Zollanmeldung
  • Überprüfung der Papiere und der Ware
  • Fertigung eines so genannten Zollbefundes
  • Berechnung der Einfuhrabgaben
Nach Zahlung der Einfuhrabgaben (oder vergleichbarer Verfahren wie Lastschriftverfahren oder Zahlungsaufschub) werden Ihnen die Waren überlassen. Erst jetzt endet die zollamtliche Überwachung und Sie können über die Waren, die nun den Status "Gemeinschaftswaren" besitzen, frei verfügen.