Umsatzsteuer: Ein Personalberater versteuert dort, wo er seinen Sitz hat

Angenommen, Sie haben Ihren Unternehmenssitz in Deutschland und arbeiten ständig mit einem Personalberater zusammen, der auch im Auftrag Ihrer Tochtergesellschaften im benachbarten EU-Ausland tätig wird. Liegt der Ort seiner auftragsgemäßen Leistung im Ausland, so dass keine Umsatzsteuer auszuweisen ist? Oder liegt der Leistungsort im Inland mit der Folge, dass der Personalberater seine Umsätze in Deutschland versteuern muss? Muss die Umsatzsteuer also mithin in den Rechnungen ausgewiesen werden?

Wo versteuert ein Personalberater seine Leistungen?
Ein Personalberater führt seine Leistungen dort aus, wo er seinen Sitz hat, im geschilderten Fall also in Deutschland. Auf den Geschäftssitz des Auftraggebers kommt es generell nicht an. Das folgt aus einer wenig bekannten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München (FG München, Urteil vom 13. Juni 2007, Az. 3 K 4881/03).

Die Finanzrichter haben klargestellt, dass die Aufgaben eines Personalberaters regelmäßig nicht mit sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG vergleichbar sind, bei denen auf den Ort des Leistungsempfängers abgestellt wird (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Sachverständige, Ingenieure).

Ein Personalberater ist nicht mit einem Unternehmensberater vergleichbar
Insbesondere ist die Tätigkeit des Personalberaters nicht mit der eines Unternehmensberaters vergleichbar. Dazu die Finanzrichter: Die Tätigkeit eines Personalberaters beschränkt sich nicht darauf, den jeweiligen Auftraggebern in personalwirtschaftlichen Fragen zu beraten. Vielmehr umfasst seine Tätigkeit darüber hinaus auch noch weitere ebenso wesentliche Elemente wie z.B.:

  • Ausarbeitung des Textes der Personalausschreibung anhand eines vorgegebenen Anforderungsprofils
  • die Schaltung entsprechender Inserate unter eigenem Namen
  • die Vorsortierung der eingegangenen Bewerbungen für die ausgeschriebene Position und die damit verbundene autonome Entscheidung, ungeeignete Bewerber auszuscheiden
  • in einer so genannten Selektion den Kreis der Bewerber festlegen, mit denen der Personalberater erste Vorgespräche führt
  • die Terminabstimmung mit den Bewerbern der engsten Wahl und deren Vorstellung in einzelnen Gesprächsrunden

Praxis-Tipp
Sofern Sie „Töchter" im Ausland haben: Lassen Sie diesen Beitrag für die dortigen Personalleiter kopieren. Am besten wird in den Verträgen mit Personalberatern ausdrücklich eine Regelung aufgenommen, wonach Einvernehmen darüber besteht, dass er seine Leistung an seinem Geschäftssitz erbringt.