Dauerfristverlängerung 2011: Antrag ist elektronisch zu stellen

Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist ab 1. Januar 2011 elektronisch zu stellen. Abschnitt 18.4 Abs. 2 UStAE wird an die ab dem 1.1.2011 geltende Rechtslage angepasst.

Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. Tag, der auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt, abzugeben. Der Meldezeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldung kann der Monat oder das Kalendervierteljahr sein.

Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung
Gemäß § 46 ff. UStDV können Unternehmen eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung beantragen.

Durch eine solche Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldung und der Zahlung der Umsatzsteuer um einen Monat. Sofern Unternehmen ihre Voranmeldungen monatlich abgeben, ist die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung allerdings an eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Zahllast des Vorjahres gebunden.

Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab 2011
Ab Januar 2011 ist die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.

Lediglich wenn die elektronische Übertragung der Dauerfristverlängerung eine unbillige Härte darstellt, kann sie auf Papier abgegeben werden. Abschnitt 18.4 Abs. 2 UStAE wird an die ab dem 1. Januar 2011 geltende Rechtslage angepasst. Zur Beurteilung, ob eine unbillige Härte für die elektronische Abgabe der Dauerfristverlängerung vorliegt, wird auf die Abgabe von Voranmeldungen verwiesen.

Unbillige Härte bei der elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Im Rahmen der elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen – und künftig von Dauerfristverlängerungen – geht die Finanzverwaltung von einer unbilligen Härte aus, wenn dem Unternehmer eine elektronische Übermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar ist.

Danach wird man von einer elektronischen Abgabe der Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Jahr 2011 absehen, wenn es an den technischen Möglichkeiten mangelt und diese auch nicht ohne erheblichen Aufwand geschaffen werden können.

Ferner wird das Finanzamt im Rahmen der elektronischen Abgabe der Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Dauerfristverlängerungen bei quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2011
Geben Unternehmen ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen quartalsweise ab, muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung nicht jährlich wiederholt werden. Von der Neuregelung zur elektronischen Abgabe der Dauerfristverlängerung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung sind vor allem Unternehmer betroffen, die ihre Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-Zahllast bei monatlicher Abgabe der Voranmeldung bis zum 10. Februar 2011 anmelden müssen.

Das BMF hat jetzt den Anwendungserlass an die neue Rechtslage angepasst (BMF, Schreiben v. 17.12.2010, IV D 3 – S 7348/0 :001).