Ab wann unterliegt ein Gutschein der Umsatzsteuer?

Als Kaufmann weiß man, dass Gutscheine ein besonders gut geeignetes Mittel sind, Kunden an sich zu binden oder für sein Geschäft zu werben. Aber auch Kunden verlangen manchmal die Ausstellung eines Gutscheins, beispielsweise als Geburtstagsgeschenk, wenn man nicht so ganz genau weiß, was man verschenken soll.

Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs galt auch in Deutschland, dass die Umsatzsteuer für einen Gutschein erst dann entrichtet werden muss, wenn der Gutschein eingelöst wurde. Dann musste der Steuerpflichtige auf dem Gutschein den hierfür fälligen Umsatzsteuerbetrag angeben und diesen Betrag in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigen.

Die verwirrende Rechtslage

Bis zum 29. Oktober 2010 war man allgemein der Ansicht, dass ein Gutschein eine Art Zahlungsmittel war und erst wenn dieses zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen eingelöst wurde, die für die gekauften Waren oder Dienstleistungen geltende Umsatzsteuer (19 % oder der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 % z. B. für Lebensmittel) fällig wird.

Grund für die Entscheidung des EuGH war der Fall eines britischen Pharmakonzerns. Dieser hatte Gutscheine ausgestellt und die europäischen Richter waren der Ansicht, dass die Ausgabe eines Gutscheins schon eine eigenständige Leistung sei, für die Umsatzsteuer (in Deutschland 19 %) fällig würde.

Aber dies könnte zu einer Doppelbesteuerung führen, denn beim Kauf von Waren mit einem Gutschein fällt ja auch noch einmal Umsatzsteuer an. Für die Gastronomie könnte sich noch ein weiteres Problem ergeben. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz gelten hier zwei Steuersätze:

  • Der allgemeine Steuersatz in Höhe von derzeit 19 %, wenn die Speisen im Gastronomiebetrieb verzehrt werden.
  • Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 %, wenn der Kunde, wie z. B. bei einer Pizzeria, die Speisen mit nach Hause nimmt. Dann gelten diese nämlich als Lebensmittel.

Wenn jetzt bei der Ausstellung und Bezahlung eines Gutscheins der allgemeine Steuersatz gälte, würde der ermäßigte Steuersatz nicht mehr zum Tragen kommen, wenn der Inhaber des Gutscheins damit Speisen kauft und diese nicht im Gastronomiebetrieb verzehrt.

Die Klarstellung der Rechtslage in Deutschland

Damit die Rechtslage für die Umsatzsteuer bei Gutscheines weiterhin übersichtlich bleibt, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe im Jahre 2011 noch einmal klar gestellt, dass ein Gutschein, der für die Einlösung aus dem gesamten Sortiment eines Geschäftes verwendet werden kann, lediglich eine andere Form eines Zahlungsmittels ist und daher die Umsatzsteuer nur bei dessen Einlösung fällig werden kann.

Beispiel: Ein Kunde bezahlt einen Gutschein mit 100 €. Es wird nicht festgelegt, welches Produkt damit gekauft werden kann. Der Gutschein gilt für alle Waren, die in diesem Geschäft verkauft werden.

Wir der Gutschein jedoch für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ausgestellt, dann wird er nach dem Umsatzsteuerrecht wie eine Anzahlung behandelt. Dann fällt bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins die Umsatzsteuer an.

Beispiel: Ein Nagelstudio gibt nach einer Behandlung einen Gutschein aus, mit dem der Kauf einer  Handcreme eines bestimmten Herstellers beglichen werden kann. Da hier der Gutschein eine Zweckbestimmung hat, muss das Nagelstudio für jeden ausgegebenen Gutschein die Umsatzsteuer für den Monat der Ausgabe entrichten.