Steuerspartipps für Rentner: Das sollten Sie beachten

Bei Rentnern oder Pensionären bedeutet die Verpflichtung eine Einkommenssteuererklärung abzugeben noch lange nicht, dass auch Steuern anfallen. Die folgenden Steuerspartipps für Rentner zeigen auf, mit welchen Angaben und Anträgen die Steuerlast deutlich reduziert oder sogar auf 0 Euro gemindert werden kann.

Beachten Sie die folgenden
Steuerspartipps für Rentner, um Ihre Steuerlast so gering wie möglich zu halten.

Steuerspartipps für Rentner: Der Billigkeitsantrag

Wenn keiner der beiden Ehegatten Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit erzielt – sprich keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, keine Betriebsrente, keine Beamtenpension oder Werkspension erhält – dann muss nur im folgenden Fall eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Nämlich dann, wenn sich der Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr auf über 8.040 Euro bei einem Single und über 16.080 bei Ehegatten beläuft.

Die Befreiung der Abgabepflicht

Zu den Steuerspartipps für Rentner zählt auch die Beantragung für die Befreiung der Abgabepflicht. Diese regeln viele Finanzämter sehr pragmatisch. Wenn die oben bereits erwähnten Freibeträge nicht überschritten werden, dann kann von der Abgabe einer Steuererklärung abgesehen werden. Diese Befreiung von der Abgabepflicht muss aber beantragt werden.

In diesem Antrag sollten dem Finanzamt sämtliche Werbungskosten in Verbindung mit den Einkunftsarten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen, aber auch Steuerermäßigungen in Form von haushaltsnahen Handwerkerleistungen und Dienstleistungen angegeben werden. Wenn dieser Antrag abgelehnt wird, muss für das aktuelle Jahr noch eine Steuererklärung eingereicht werden.

Wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, sollte man dem Finanzamt eine Kopie vom Steuerbescheid zusammen mit dem Antrag zusenden, um diesen Antrag erneut zu stellen.

Die Fahrtkostenpauschale

Zu den Steuerspartipps für Rentner zählt auch die Fahrtkostenpauschale. Wenn beide Ehegatten behindert sind, dann haben sie einen Anspruch auf den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, und zwar für die Fahrtkosten. Dadurch steht jedem Ehegatten nach der sogenannten 3.000 km-Regelung oder der 15.000 km-Regelung eine Fahrtkostenpauschale zu. Ehegatten profitieren hier sogar doppelt, wenn sie nur ein Auto benutzen.

Steuerspartipps für Rentner: Behinderten-Pauschalbetrag fürs Kind

Wenn ein Pensionär oder ein Rentner ein behindertes Kind hat, welches keine eigenen Einkünfte erzielt, dann kann er beim Finanzamt einen Behinderten-Pauschalbetrag beantragen, der dann auf ihn übertragen wird. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners wird dieser Betrag dann abgezogen.

Steuerspartipps für Rentner: Kosten für das Pflegeheim steuerlich geltend machen

Pensionäre oder Rentner, die aufgrund einer Behinderung in einem Pflegeheim leben, steht bei Hilflosigkeit ein Behinderten-Pauschalbetrag zu, und zwar in Höhe von 3.700 Euro. Dadurch können auch die Kosten für das Pflegeheim abgegolten werden. In der Regel liegen die Kosten für ein Pflegeheim aber deutlich höher, daher sollte man anstelle des Behinderten-Pauschalbetrags lieber die Kosten für das Pflegeheim geltend machen.

Von diesen Kosten zieht das Finanzamt aber eine Haushaltsersparnis von 8.004 Euro im Jahr ab sowie die zumutbare Eigenbelastung.