Für Erstattungszinsen ist keine Einkommensteuer zu zahlen

Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung wird für Erstattungszinsen keine Einkommensteuer fällig. Damit passten die obersten Finanzrichter ihre Rechtsprechung der neuen Gesetzeslage an.

Die vom Finanzamt geleisteten Zinsen auf Einkommensteuererstattungen waren bisher gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtig. Damit ist nun Schluss. Nach einem aktuellen Urteil des BFH (Urteil v. 15.6.2010 – VIII R 33/07; veröffentlicht am 8.9.2010) unterliegen Erstattungszinsen nicht mehr der Einkommensteuer.

Erstattungszinsen und Einkommensteuer: Bisherige Rechtslage
Bisher wurden Erstattungszinsen als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen und waren in der Einkommensteuer dementsprechend zu deklarieren.

Man folgte dabei der Auffassung, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und daher später erstatteten) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung überlässt, und er für diese Nutzenüberlassung als Gegenleistung Erstattungszinsen erhält.

Erstattungszinsen und Einkommensteuer nach neuer Rechtslage
Im Grundsatz hält der BFH an der bisherigen Rechtsprechung bezüglich Erstattungszinsen und Einkommensteuer fest.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2000 eine verzinste Steuererstattung bekommen. Gleichzeitig musste er ebenfalls im Jahr 2000 aber für ein anderes Steuerjahr Einkommensteuer nachzahlen und hierfür auch Zinsen bezahlen. Das Finanzamt wollte die Erstattungszinsen der Einkommen unterwerfen, den Steuerabzug der Nachzahlungszinsen aber verweigern.

Das machten die BFH-Richter nicht mit. Das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen ist zwar grundsätzlich rechtmäßig. Dies müsse nach Ansicht der Richter aber dazu führen, dass umgekehrt Steuererstattung nicht der Einkommensteuer unterwerfen werden und steuerfrei bleiben, da ansonsten der Grundsatz der steuerlichen Symmetrie nicht gewahrt ist.

In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung entschieden die Richter daher, dass Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegende Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden darf.