So werden aus privaten Telefonkosten Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung

Arbeitnehmer aufgepasst! Nutzen Sie Ihren privaten Telefonanschluss auch beruflich, weil Sie ein engagierter Mitarbeiter sind, oder Ihr berufliches Tun dies erforderlich macht? Dann können Sie auch Ihre privaten Telefonkosten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben.

Private Telefonkosten können Werbungskosten sein
Wenn Sie Ihr privates Telefon auch beruflich nutzen, haben Sie die Möglichkeit, pauschal 20% Ihrer monatlichen privaten Telefonabrechnung in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Der monatliche Höchstbetrag, den das zuständige Finanzamt als Pauschale akzeptiert, beläuft sich auf  20 Euro.

Wenn Sie einen höheren Anteil nachweisen können, dann benötigen Sie die dementsprechenden Nachweise, am besten in Form von Einzelverbindungsnachweisen für einen Zeitraum von drei Monaten pro Jahr. Aus diesen Einzelverbindungsnachweisen wird dann der berufliche Prozentsatz errechnet, den Sie beim Finanzamt geltend machen können. 

Private Telefonkosten: Vergessen Sie Ihr Handy nicht
Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, dass Sie ein Handy beruflich benötigen. So können Sie auch dafür monatlich pauschal 20 Euro als Werbungskosten geltend machen.

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellt, dass Ihr Handy zu 100% beruflich genutzt wird, so erlaubt Ihnen das Finanzamt, 75%  der Kosten als Werbungskosten geltend zu machen. Die restlichen 25% werden nicht erstattet. Man geht davon aus, dass ein Handy auch mal privat genutzt wird. Siehe auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.11.1997 4K 1694/86. Wenn Sie höhere Kosten ansetzen möchten, müssen Sie auch dies wieder per Einzelverbindungsnachweis beweisen.

Übrigens: Ein Handy, das beruflich genutzt wird, wird als Arbeitsmittel betrachtet. Sie haben die Möglichkeit der Abschreibung!

Bei Anschaffungskosten bis zu 410 Euro netto können Sie es im ersten Jahr voll abschreiben. Bei Anschaffungskosten über 410 Euro netto müssen Sie eine Nutzungsdauer von 5 Jahren berücksichtigen, das heißt Betrag X geteilt durch 5 Jahre jährliche Abschreibung.