Erststudium und der Abzug als Werbungskosten

Im EStG unter dem § 12 (5) steht, dass ein Erststudium direkt nach dem Abitur oder nach einer nichtakademischen Berufsausbildung, z. B. einer Lehre nichts mit der späteren Tätigkeit zu tun hat. Deshalb strich das Finanzamt Steuerzahlern regelmäßig den Abzug von Werbungskosten, wenn diese nach beendeter Lehre wieder die Schulbank drückten und studierten. Aber es ist Bewegung in dieses Verfahren gekommen. Der Realismus des Alltags hält auch hier Einzug.

Erststudium – ein neues Urteil lässt hoffen!
Es galt bisher ein Abzug von maximal 4.000 Euro als Sonderausgaben durch das Finanzamt als genehmigt. Die Richter vom BFH gewährten einem Steuerzahler, der eine Berufsausbildung beendet hat und ein Erststudium absolviert, nun den vollen Werbungskostenabzug (BFH, Urteil vom 18.06.2009, Az. VI R 14/07).

Das hat den Vorteil, wenn der Steuerzahler nach abgeschlossener Lehre aufhört zu arbeiten und zu studieren beginnt, in dieser Zeit nichts bis wenig verdient, er trotzdem die Werbungskosten im nächsten Jahr verrechnen kann. Der Sonderausgabenabzug würde dagegen steuerlich nicht wirksam werden.

Tragen Sie alle Kosten, die das Studium betreffen in der Anlage N als Werbungskosten ein. Legen Sie der Steuererklärung Nachweise über Ihre Abschlüsse bei. Wenn das Finanzamt die angefallenen Studienkosten nicht als Werbungskosten anerkennt, legen Sie bitte Einspruch ein und beantragen gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.

Erststudium – diese Kosten werden unter anderem noch akzeptiert

  • Fahrtkosten zur Uni oder zur Fachhochschule,
  • Semester- und Prüfungsgebühren,
  • Kauf von PC, Notebook, Schreibtisch, Regal,
  • Kosten für Semester-Reisen,
  • Kosten für Büromaterial,
  • Telefonate,
  • Kopien,
  • Porto,
  • Aktentasche,
  • Aktenordner, Papierkorb, Schreibgeräte, Taschenrechner,
  • Fachliteratur