Büro: Diese Kosten akzeptiert der Fiskus

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht in jedem Fall von der Steuer absetzbar. Wichtig für die Berücksichtigung der Kosten durch das Finanzamt ist nicht nur, ob Sie in Ihrem häuslichen Büro hauptberuflich oder nebenberuflich arbeiten. Entscheidend ist, wie viel Prozent Ihrer Arbeitszeit Sie dort tätig sind.

Die Kosten für Ihr Büro als Nebenjobber können Sie wie folgt absetzen:

Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn …

  • das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung ist oder
  • Sie ein außerhäusliches Arbeitszimmer (z. B. im Nachbarhaus) angemietet haben.

Die Kosten sind bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig, wenn …

  • Sie das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit nutzen.

Die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer sind in voller Höhe steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Dies ist immer dann der Fall, wenn Ihre Tätigkeit zu mindestens 90 Prozent im Arbeitszimmer ausgeübt wird (z. B. Schriftsteller, Übersetzer, Internet-Redakteur).

Innerhalb der Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich die Auffassung durchgesetzt, dass Ausstattungsgegenstände, wie z.B. Regale, Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Sitzecke etc., unabhängig von der Kostenbegrenzung abzugsfähig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Gegenstände betrieblich genutzt werden.

Ist Ihr Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit?
Derjenige Steuerzahler, der hauptberuflich ein Gewerbe (Informationsbroker, Versicherungsvertreter etc.) oder eine selbstständige Tätigkeit (Dozent, Schriftsteller, Künstler etc.) ausübt, kann die Kosten des Arbeitszimmers in voller Höhe geltend machen, da das Zimmer den Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit bildet. Wer einen Nebenjob ausübt, kann die Kosten seines Büros und dessen Ausstattung nur bis zu 1.250 Euro abziehen. Für die Berechnung der Nutzungszeit werden Haupt- und Nebenjob addiert.

Beispiel: Sie haben in Ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer eingerichtet, das Sie für Ihren Nebenjob benötigen. Die Wohnungskosten für dieses Zimmer betragen 1.300 Euro. Im März 2002 haben Sie eine Sitzecke (1.750 Euro), einen Schreibtisch (750 Euro) und einen Schreibtischstuhl (250 Euro) gekauft. Im Mai 2002 haben Sie einen PC für 2.000 Euro erworben. Die Möbel werden über 13 Jahre, der PC über drei Jahre abgeschrieben. Die Kosten Ihres Arbeitszimmers berücksichtigt der Fiskus nur mit 2.360 Euro (Arbeitszimmer: 1.250 Euro + Arbeitsmittel 1.100 Euro).