Rentensteuer: Drohen Ihnen Nachzahlungen?

Seit Oktober 2009 werden die Finanzämter von den Rententrägern informiert, wer in den letzten Jahren wie viel Rente bekam. Die Rentner sind nicht generell von der Steuer befreit. Befreit ist nur ein Teil der Rente, der andere muss versteuert werden; wobei aber durch die Pauschalen und Freibeträge oft keine Nachzahlung befürchtet werden muss.

Rentensteuer: Der historische Hintergrund
Für die Rentner gelten dieselben Steuersätze, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch.

Wer ab 2005 in Rente war oder ging, muss 50 Prozent versteuern, der steuerpflichtige Anteil steigt Jahr für Jahr um zwei Prozent an, aber nur für die neuen Rentner.

Rentner, die ab dem Jahr 2040 in Rente gehen, müssen so 100 Prozent versteuern. Anhand seines Renteneintrittsjahres kann man seinen Prozentsatz ermitteln. Der nicht zu versteuernde Anteil wird als persönlicher Freibetrag festgeschrieben. Der Freibetrag verändert sich nicht mehr im Laufe des Lebens. Davon wird aber der Grundfreibetrag abgezogen – in diesem Jahr lag er bei 7.834 Euro (2010 – steigt er auf 8.004 Euro).

Wenn der steuerpflichtige Teil der Rente unterhalb des Freibetrages liegt, werden keine Steuern fällig.

Rentensteuer: Hier bekommen Sie Hilfe und Unterstützung
Rentner, die abschätzen wollen, ob sie steuerpflichtige Einkünfte haben, finden auf der Internet Seite der Stiftung Warentest einen Rentensteuer Rechner. Dieser lässt sich kostenlos auf den Rechner laden.

Ob man als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, kann man auch auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) überprüfen. Dort sind Fragen unter anderem zur Höhe der Renteneinnahmen und zu Wertpapierverkäufen aufgelistet. Die Fragen auf der Seite müssen lediglich mit Ja oder Nein beantwortet werden.

Praktische Hilfe bietet außerdem das Portal "Ihre Vorsorge" mit mehreren Bereichen zur gesetzlichen Rente und deren voraussichtlicher Höhe.

Wenn Sie als Rentner mehrere Einkünfte haben, ist es außerdem sinnvoll sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein zu wenden.