Lohnsteuer-Anmeldung: Termine 2007

Kennen Sie die aktuellen Termine für die Abführung der Lohnsteuer? Halten Sie diese nicht ein, kann das für Ihr Unternehmen teuer werden. Das Finanzamt verlangt einen Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Kalendermonat.
Abführungszeitpunkt für die Lohnsteueranmeldung 2007:
  • spätestens der 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro betragen hat,
  • spätestens der 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 Euro, aber höchstens 3.000 Euro betragen hat,
  • spätestens der 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 Euro betragen hat.
Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen Jahres 2006 bestanden, rechnen Sie die für das Jahr 2006 abzuführende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag um. Wird Ihr Betrieb erst im Jahr 2007 gegründet, rechnen Sie die Lohnsteuer für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs auf einen Jahresbetrag um.

Bei Teilzeitkräften und Aushilfen, deren Entgelt Sie pauschal mit 5% (landwirtschaftliche Aushilfskräfte), mit 20% (geringfügig entlohnte Teilzeitkräfte, für die Sie keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abführen) oder mit 25% (kurzfristige Beschäftigung) besteuern, melden Sie nur den jeweiligen Pauschalsteuersatz an.

Bei 400-Euro-Kräften, deren Entgelt Sie mit 2% pauschal besteuern, melden Sie die Lohnsteuer nicht beim Finanzamt an. Hierfür ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
Achtung:  Das BMF weist darauf hin, dass alle Unternehmen verpflichtet sind, elektronisch zu melden. Nur in besonderen Härtefällen darf die Lohnsteuer-Anmeldung noch auf Papier vorgenommen werden. Von einem Härtefall dürfen Sie insbesondere dann ausgehen, wenn es Ihrem Unternehmen finanziell oder organisatorisch nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung einzurichten (s. amtliche Hinweise 2006 (133) zu den Lohnsteuerrichtlinien).