Wohnmobil kann auch eine "Wohnung" sein – und damit steuerlich absetzbar
Wird das Wohnmobil dagegen nicht nur zum Schlafen während der Arbeitswoche genutzt, sondern auch für die regelmäßigen Heimfahrten, fällt der Steuervorteil weg.
So wurde von den Richtern des FG Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 2 K 1238/08). Es ist erforderlich, die Kosten der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufzuteilen. Von einem Wohnen und dem Führen eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort könne bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche nicht die Rede sein, wenn das Wohnmobil, nicht am auswärtigen Standort verbleibt, sondern zu Wochenendheimfahrten genutzt wird.
Als Nachweis für das Finanzamt, das Ihre Heimfahrten nicht mit dem Wohnmobil erfolgen, bieten sich eventuell Bahntickets an, Zeugenaussagen von Bekannten oder Kollegen, Bescheinigung vom Stellplatzbetreiber über die Standzeit oder das Wohnmobil wird abgemeldet, solange man die doppelte Haushaltsführung praktiziert.
Wohnmobil: Welche Kosten noch abgesetzt werden können
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wären auch die nachfolgende Kosten zumindest anteilig absetzbar.
Dazu zählen:
- Abschreibung,
- Versicherung,
- Mietkosten des Standplatzes,
- sonstige Gebühren des Platzes (Bewachung, Duschen, Sanitär, Abfall),
- Strom,
- Heizung,
- Wasser,
- Gas,
- Reinigungskosten,
- GEZ,
- Einrichtungs- und Verbrauchsgegenstände, wie "normale Wohnung",
- Fahrtkosten.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat ausdrücklich nur Wohnmobile abgelehnt, es sollte daher keine Probleme mit "fest stehenden" Anhängern geben.