Steuern sparen durch die doppelte Haushaltsführung

Steigende Arbeitslosigkeit ... da kann es Ihnen leider schnell passieren, dass Sie Ihren Job verlieren und sich nach einem neuen (auch nebenberuflichen) Arbeitsplatz umsehen müssen, der nicht in der unmittelbaren Nähe Ihres Wohnortes liegt. Suchen Sie sich dort ein Zimmer oder eine Zweitwohnung und behalten Sie Ihre bisherige Wohnung bei, können Sie diese Mehraufwendungen als doppelte Haushaltsführung mit dem Fiskus abrechnen; maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Damit die Finanzverwaltung einen eigenen Hausstand annimmt, müssen Sie sich entweder finanziell oder persönlich an der Haushaltsführung beteiligen; es ist vollkommen egal, ob Sie Ihre Wohnung angemietet oder gekauft bzw. gebaut haben. Weiterhin muss die Wohnung den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen bilden. Leben Sie mit Ihrem Lebenspartner in einer gemeinsamen Wohnung, liegt ein eigener Hausstand vor.

Als Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort zählt für den Fiskus jede zur Verfügung stehende Unterkunft, wie z.B. ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft, ein Gleisbauzug, in dem Sie übernachten können. Bei Binnenschiffern und Seeleuten ist dies auch die Unterkunft an Bord, bei Berufssoldaten die Unterkunft in der Kaserne.
 
Als notwendige Mehraufwendungen können Sie folgende Kosten ansetzen:

  • Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels für die erste Hin- und letzte Rückfahrt
  • Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder an den bisherigen Wohnort oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung.

Fahrtkosten können Sie so mit dem Fiskus abrechnen:

  • tatsächliche Kosten oder 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer für die erste und letzte Fahrt der doppelten Haushaltsführung
  • die Aufwendungen für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich mit den Pauschbeträgen von 0,36 bzw. 0,40 Euro.