Arbeitszimmer: Steuerlich abzugsfähig

Das Arbeitszimmer zu Hause ist ab dem Jahr 2007 nur noch dann steuerlich abzugsfähig, wenn es der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist, in diesem Fall sind die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar. Der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit befindet sich dort, wo die Leistungen erbracht werden, die für den Beruf wesentlich und prägend sind.

Das Arbeitszimmer zu Hause ist ab dem Jahr 2007 nur noch dann steuerlich abzugsfähig, wenn es der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist, in diesem Fall sind die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar. Der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit befindet sich dort, wo die Leistungen erbracht werden, die für den Beruf wesentlich sind.

Diese verschärften Bedingungen können leider nicht mehr alle Arbeitnehmer, die ihr Arbeitszimmer beruflich nutzen erfüllen, dies trifft in der Regel nur noch auf die Heimarbeiter zu.

Sie haben die Möglichkeit, die Kosten für das Arbeitszimmer weiterhin in der Steuererklärung anzugeben, wenn das Finanzamt Ihnen die Kosten streicht, legen Sie Einspruch ein, beantragen aber gleichzeitig das Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Verweis auf die laufenden Musterverfahren.

Arbeitszimmer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 
Unterstützung bekommen Sie durch ein Urteil des BFH (AZ. VI B 69/09), indem die Finanzämter angehalten werden, bis zur endgültigen Klärung, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer wieder als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte der Kläger zuzulassen, entschieden wird dies aber im Hauptverfahren.

Die Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt vorläufig, ab dem Jahr 2008. Der Bund der Steuerzahler lässt die Neureglung zum Arbeitszimmer im Fall eines Handelsvertreters auch vor Gericht überprüfen. Der BdSt möchte die Rückkehr zur alten Regelung vor dem Jahr 2006 erreichen, die Kosten die der Steuerzahler im Zusammenhang mit seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit hat, sollen auch weiterhin steuerlich voll geltend gemacht werden können ( FG Sachsen-Anhalt Az. 4 K 980/08).