Steuerberatungskosten sind nicht voll absetzbar

Der BFH hat durch ein Urteil vom 4. Februar 2010 die Gesetzgebung bestätigt, wonach Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer nicht in voller Höhe absetzbar sind. Lediglich Beträge bis 100 Euro werden von der Finanzverwaltung undifferenziert anerkannt.

Steuerberatungskosten sind in der Einkommensteuererklärung seit dem Jahr 2006 nicht mehr in voller Höhe absetzbar. Zuvor waren Steuerberatungskosten in unbeschränkter Höhe abziehbar – der private Anteil über Sonderausgaben und der Rest als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Möglichkeit, Steuerberatungskosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wurde damals komplett gestrichen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) war diese gesetzliche Einschränkung bei den Steuerberatungskosten zulässig (Az. X R 10/08).

Um Steuerberatungskosten in der Einkommensteuererklärung möglichst umfassend zu berücksichtigen, ist es somit erforderlich, die Gebühren von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen exakt aufzuteilen.

Steuerberatungskosten sind auch keine außergewöhnlichen Belastungen
Dem BFH ist zwar durchaus bewusst, dass die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins dem ordnungsgemäßen Ablauf des Besteuerungsverfahrens zugutekommt. Daraus folgt aber nicht automatisch die Verpflichtung, Steuerberatungskosten zwingend bei der Einkommensteuer zuzulassen. Nach Ansicht der Richter stellt es daher keinen Verstoß gegen die Verfassung dar, den Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten zu streichen.

Da auch kein Zwang zur steuerlichen Beratung besteht, können Steuerberatungskosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Abzug von Steuerberatungskosten in der Einkommensteuererklärung
Steuerberatungskosten können dennoch in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, wenn man die in Rechnung gestellten Steuerberatungskosten sauber trennt und anteilig beim Finanzamt geltend macht.

Erstellt der Steuerberater zum Beispiel die Bilanz, ermittelt den Gewinn oder meldet die Umsatz- und/oder Lohnsteuer an, handelt es sich Steuerberatungskosten, die voll als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Auch Arbeitnehmer können etwa Steuerberatungskosten für die Zusammenstellung ihrer Reisekosten in der Einkommensteuererklärung geltend mach. Vermieter haben die Möglichkeit, die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Hausüberschüsse abzusetzen.

Der Fiskus definiert als privat veranlasst und daher nicht mehr steuerlich absetzbar Steuerberatungskosten für das Ausfüllen der Einkommens- oder Erbschaftsteuererklärung sowie die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen. Allerdings lassen sich Steuerberatungskosten, die sowohl beruflich als auch privat verursacht sind, anhand ihrer Veranlassung nach der Gebührenrechnung des Steuerberaters leicht zuordnen.

Ist eine einfache Zuordnung der Steuerberatungskosten nicht möglich, besteht noch die Möglichkeit einer sachgerechten Schätzung in Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Lebenshaltungsaufwand.

Dabei wird es in der Regel nicht beanstandet, wenn die Steuerberatungskosten zur Hälfte den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet akzeptiert es das Finanzamt, wenn Steuerberatungskosten bis 100 Euro den Werbungskosten zugerechnet werden.