Sind Computerprogramme geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Viele Computerprogramme gibt es schon für unter 1.000 Euro. Hier stellt sich die Frage, ob solche Programme abgeschrieben werden müssen oder ob Sie als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) erfasst beziehungsweise in den Sammelposten eingestellt werden können.

Bei Computerprogrammen (Software) handelt es sich in der Regel um immaterielle Wirtschaftsgüter. Damit stellen Computerprogramme keine beweglichen Wirtschaftsgüter dar.

Computerprogramme sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter
Da es sich somit bei Computerprogrammen nicht um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, scheidet eine Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) zunächst einmal aus. Allerdings können nach den Verwaltungsanweisungen die sogenannten Trivialprogramme zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gerechnet werden, sodass Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, als GWG behandelt werden können.

Im Rahmen der Überschusseinkünfte und der Gewinneinkünfte bei Investitionen vor dem 01.01.2008 konnten Computerprogramme daher als GWG behandelt und sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen haben.

Regelungen zu GWGs ab 2008
Bis zum 31. Dezember 2009 angeschaffte geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Rahmen einer Gewinneinkunftsart (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) genutzt wurden und deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nicht über 150 Euro lagen, waren voll als Betriebsausgabe abzusetzen. Bei Anschaffungskosten von über 150 Euro aber nicht mehr als 1.000 Euro waren die GWG in einen Sammelposten einzustellen.

Behandlung von Computerprogrammen bei Überschusseinkünften
Für GWG beziehungsweise Computerprogramme, die im Rahmen der Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte) genutzten wurden und die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 angeschafft wurden, konnte die alte 410-Euro-Grenze weiterhin genutzt werden.

Regelungen für Computerprogramme ab 2008 für Gewinneinkünfte
Für Computerprogramme, die im Rahmen der Überschusseinkünfte genutzt wurden und die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 angeschafft wurden, stellte sich die Frage, ob sie ebenfalls als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden konnten, oder ob sie in den Sammelposten einzustellen bzw. über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben waren.

Lagen die Anschaffungskosten für Computerprogramme, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 angeschafft wurden, nicht über 150 Euro, so konnten sie auch bei den Überschusseinkünften als GWG behandelt und damit sofort abgeschrieben werden. Lagen die Anschaffungskosten über 150 Euro aber nicht über 1.000 Euro, war grundsätzlich zu überlegen, ob eine Aufnahme des Computerprogramms in den Sammelposten möglich war.

Da allerdings bei Computerprogrammen in der Regel von einer Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren auszugehen ist, wird man Computerprogramme mit Anschaffungskosten von über 150 Euro in der Regel über den Nutzungszeitraum abschreiben und von einer Aufnahme in den Sammelposten absehen.

Behandlung von Computerprogrammen ab 1. Januar 2010
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz besteht auch für die Gewinneinkunftsarten ab dem Jahr 2010 ein Wahlrecht, Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis 410 Euro als GWG zu behandeln oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (3 bis 5 Jahre) abzuschreiben.