Photovoltaikanlagen und die Steuer: Fiktion beim Direktverbauch in der Umsatzsteuer

Damit die Umsatzsteuer auch im Falle des Direktverbrauches beim Betreiber einer Photovoltaikanlage funktioniert, bedarf es einer Fiktion. In der Umsatzsteuer wird fingiert, dass die gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert wird. Lesen Sie hier mehr zu dem Thema!

Unternehmer beim Direktverbauch
Der Anlagenbetreiber ist daher mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage aus Sicht der Umsatzsteuer unternehmerisch tätig: Ist die Photovoltaikanlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass die Photovoltaikanlage nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung dient.

Es handelt sich dabei gegebenenfalls um eine fiktionale Annahme. Die Kleinunternehmerregelung, nach der die Umsatzsteuer für die Lieferungen des Anlagenbetreibers nicht erhoben wird, insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, bleibt unberührt.

Detailfragen zur Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer
Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes Elektrizität dezentral verbraucht, liegt in der Umsatzsteuer eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.

Zu Detailfragen in puncto Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug sehen Sie den Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 01.04.2009. Dieser kann unter dem Aktenzeichen IV B 8 – 7124/07/10002 auf den Seiten des Ministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de kostenlos heruntergeladen werden.