Schuldzinsen sind nicht immer als Betriebsausgaben abzugsfähig

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die mit dem Erwerb, Sicherung oder Erhaltung Ihrer Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dieser Grundsatz ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG manifestiert. Folglich können die Aufwendungen für Schuldzinsen eines betrieblichen Darlehens auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Unternehmen eingestellt wird. Allerdings sieht die Sache bei nachträglichen Schuldzinsen leider nicht ganz so einfach aus.
Nachträgliche Schuldzinsen
Aufwendungen für Schuldzinsen eines betrieblichen Darlehens können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Unternehmen eingestellt wird. Diese Auffassung vertrat auch der Unternehmer aus dem Fall, den der Bundesfinanzhof (BF) mit Urteil vom 28. März 2007 (Az.: X R 15/04, veröffentlicht am 11. Juli 2007) entschied.
Wirtschaftsgüter werden in das Privatvermögen überführt
Werden Wirtschaftsgüter im Fall einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommen, sind die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten, unabhängig davon, zu welchem Zweck sie aufgenommen worden sind, nun diesen privaten Wirtschaftsgütern zuzuordnen. Aus den ehemals betrieblichen Wirtschaftsgütern werden private. Nutzt der ehemalige Unternehmer diese jetzt privaten Wirtschaftsgüter dann im Rahmen einer anderen Einkunftsart, können die Schuldzinsen ggf. dort als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Beispiel
Der Unternehmer aus dem Urteilsfall des BFH verfügte über die nachfolgend aufgeführten Wirtschaftsgüter, die er nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit in sein Privatvermögen überführte. Diesen Aktivposten stehen Verbindlichkeiten von 65.000 € gegenüber. Die hieraus resultierenden Zinsaufwendungen setzte der ehemalige Unternehmer weiterhin als nachträgliche Betriebsausgaben an.

Diese Aktivposten werden in das Privatvermögen überführt

Wirtschaftsgut Betrag
Grund und Boden (Anteil 18,39 % des Gesamtgrundstücks) 32.721 €
Gebäude (Anteil 18,39 % des Gesamtgrundstücks) 42.312 €
Mercedes Benz 300 CE 7.516 €
Mercedes benz Geländewagen 13.217 €
Anhänger 256 €
Faxgerät 26 €
Summe 96.047 €

Schuldzinsen: Hier schaut der Fiskus künftig genauer hin
So nicht, lautet die knappe Entscheidung des BFH. Das Gericht störte sich vor allem daran, dass das Aktivvermögen nicht zur Schuldentilgung genutzt wurde. Die Richter hatten auch kein Verständnis dafür, dass das private Wohnhaus nicht veräußert wurde, um die betrieblichen Schulden zu tilgen. Immerhin wurden 18,39 % des Gebäudes vormals betrieblich genutzt.

Praxis-Tipp
Stellen Sie sich zukünftig darauf ein, dass die Finanzverwaltung den nachträglichen Abzug von vormals betrieblich veranlassten Schuldzinsen besonders genau prüfen wird.

Um auch zukünftig den Abzug von Schuldzinsen steuerlich geltend machen zu können, ist es erforderlich, dass Sie dem Fiskus darlegen können, dass Sie das restliche Aktivvermögen zur Schuldentilgung eingesetzt haben. Erst wenn das gesamte Aktivvermögen veräußert ist, gibt es mit der Abzugsfähigkeit der nachträglichen Schuldzinsen keine Probleme.