Lohnsteuerkarte: 2. Die Lohnsteuerklassen

Die Steuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde, ist für die Höhe der Lohnsteuer von großer Bedeutung. Folgende Steuerklassen können auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

Lohnsteuerkarte: Lohnsteuerklasse 1
Der Eintrag der Steuerklasse 1 auf der Lohnsteuerkarte ist für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer vorgesehen, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.

Verwitwete Arbeitnehmer bekommen auf der Lohnsteuerkarte ebenfalls die Steuerklasse 1, wenn der Ehegatte im Vorjahr der Ausstellungskarte der Lohnsteuer verstorben ist.

Lohnsteuerkarte: Lohnsteuerklasse 2
Die Steuerklasse 2 auf der Lohnsteuerkarte gilt für alle die zu Steuerklasse 1 genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.

Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags – und damit für den Eintrag der Steuerklasse 2 auf der Lohnsteuerkarte – ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.

Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, bekommt derjenige die Steuerklasse 2 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, der das Kindergeld erhält. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag und damit auch die Steuerklasse 2 auf der Lohnsteuerkarte nicht gewährt werden. Gleiches gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt, es sei denn, dass es sich um ein volljähriges Kind handelt, das

  • den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet,
  • sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
  • eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse 2 auf der Lohnsteuerkarte nicht zu.

Die Gemeinde darf die Steuerklasse 2 daher nur dann auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen, wenn ihr vom Arbeitnehmer schriftlich versichert wurde, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse 2 umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Für die Berücksichtigung der Steuerklasse 2 auf der Lohnsteuerkarte bei Alleinerziehenden mit Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig.

Lohnsteuerkarte: Lohnsteuerklasse 3
Steuerklasse 3 auf der Lohnsteuerkarte gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse 5 eingereiht wird.

Verwitwete Arbeitnehmer gehören nur dann in Steuerklasse 3, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember des vorletzten Jahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Lohnsteuerkarte: Lohnsteuerklasse 4
Die Steuerklasse 4 wird für verheiratete Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Lohnsteuerkarte: Lohnsteuerklasse 5
Die Steuerklasse 5 auf der Lohnsteuerkarte tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse 4, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse 3 eingereiht wird.

Lohnsteuerkarte: Lohnsteuerklasse 6
Lohnsteuerklasse 6 ist auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, wenn Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.

Diese Lohnsteuerkarte ist dem Arbeitgeber vorzulegen, von dem der niedrigere Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) bezogen wird.