Ist eine Einsicht in die die eigene Steuerakte erlaubt?

Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, was wohl in der eigenen Akte beim Finanzamt steht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat beschlossen, dass der Bürger Einsicht in seine eigene Steuerakte beim Finanzamt hat.

Auskunftsanspruch

In einem vom OVG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall warf ein Bürger dem Finanzamt vor, ihn mit überhöhten Steuerfestsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben. Das Veranlagungsverfahren war mitterweile abgeschlossen. Der Bürger beantragte die Einsichtnahme in seine Akte. Das Finanzamt sowie das Finanzministerium des Landes lehnten diese ab. Zur Begründung gaben sie an, dass nach einer Vorschrift des Finanzminsiteriums die Akteneinsicht bei drohenden Forderungen von Schadenersatz abzulehnen sei.

Da die Abgabenordnung bewusst keine Einsicht in die Akten vorsehe, sei ein allgemeiner Anspruch auf Informationen ausgeschlossen. Dieser Meinung folgten die Richter des OVG Schleswig-Holsteins nicht. Der Kläger habe Anspruch auf Einsicht in seine Steuerakten. Dies ergebe sich aus dem Gesetz über den Informationszugang. Auch aus datenschutzrechtlichem Anspruch habe er ein Recht auf Auskunft.

Informationszugangsgesetz

Das Gesetz zur Informationsfreiheit ist ein Gesetz des Bundes, das jeder Person den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden gewährt. Bereits zehn Bundesländer haben eigene ähnliche Gesetzte für ihre zuständigen Bereiche erlassen. Nur Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen haben noch kein solches Landesgesetz.

Das Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein enthält einen Passus, der ausdrücklich eine Person dazu berechtigt, sich freien Zugang über die die bestreffenden Informationen zu beschaffen. Bislang ist das Urteil noch nicht rechtskräftig (Urteil des OVG Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 4 LB 11 /12).