Werbungskostenabzug bei langjährigem Leerstand

'Einkünfteerzielungsabsicht' heißt das Stichwort an dem das Finanzamt ausmacht, ob man für ein leer stehendes Vermietungsobjekt Werbungskosten steuermindernd abziehen darf oder nicht. Aktuell ist hier ein verschärfen des Urteil erlassen worden.

Grundsätzlich: Steuerminderung auch bei Leerstand

Vom Grundsatz her können alle Kosten für eine leer stehende Immobilie als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd abgezogen werden, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objektes erkennbar aufgenommen und sie später auch nicht wieder aufgegeben hat.

Praxisproblem Nachweis

Das Schwierigste dabei: Der Vermieter muss beweisen dass eine entsprechende Einkünfteerzielungsabsicht auch tatsächlich besteht. Insoweit liegt es am Immobilieneigentümer ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen darlegen zu können und so die bestehende Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen zu können. Die Beweislast trifft hier den Vermieter.

Wegfall der Absicht

In der Praxis ist es daher extrem wichtig, dass der Vermieter durch Zeitungsinserate usw. darlegen kann tatsächlich eine Vermietungsabsicht inne zu haben.
Mit aktuellem Urteil (Az: IX 29/11) hat der Bundesfinanzhof seine Sichtweise nämlich nochmal verschärft. In der Entscheidung heißt es, dass im Einzelfall bei einem besonders lang andauernden Leerstand dieser dazu führen kann, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.

Tatsächlich ist schwer nachzuvollziehen wie denn eine Absicht ohne Zutun des Absichtinnehabenden wegfallen soll. Trotz dieser erheblichen Diskrepanz, zeigt das Urteil, dass der Werbungskostenabzug bei besonders lang andauernden Leerstand in der Zukunft schwieriger werden wird. Insbesondere in strukturschwachen Gebieten wird das Problem besonders häufig auftreten. Vermieter sollten daher davor nicht die Augen schließen.