Werbungskosten: Wenn es mit der Vermietung nicht klappt

Wenn es mit der Vermietung nicht klappt, die Immobilie also leersteht, kommt der findige Finanzbeamte auf die Idee, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht vorliegt. Die Folge: Er kürzt die Werbungskosten in der Steuererklärung.

Absicht zur Vermietung nachweisen
Damit das Finanzamt bei einer leerstehenden Wohnung keine Werbungskosten in der Steuererklärung kürzen kann, muss der Immobilieneigentümer nachweisen, dass er auch die Absicht einer Vermietung hat. Da er über die Vermietung Einkünfte erzielt, wird im Endeffekt die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden. Nur wenn sie vorliegt, können Werbungskosten hinsichtlich der Vermietung in der Steuerklärung abgesetzt werden. Die Beweislast, das seine Absicht auf Vermietung und damit eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist, hat jedoch der Immobilieneigentümer.

Neue Entscheidung zu Werbungskosten und Vermietung
Ein Indiz, das der Immobilieneigentümer weiterhin die Absicht auf Vermietung hat, ist darin zu sehen, dass bei einer leerstehenden Wohnung Vermietungsanzeigen geschaltet werden. Damit im Endeffekt jedoch auch Werbungskosten in der Steuererklärung abgezogen werden können, kommt es entscheidend darauf an, dass diese Vermietungsanzeigen auch nachhaltig stattfinden.

Aktuell hat nun das Finanzgericht München (Az.: 1 A 77/07) entschieden, dass bei einem längerfristigen Leerstand einer Immobilie fünf Zeitungsinserate zur Vermietung innerhalb eines Jahres nicht ausreichend sind.

Daraus folgt: Wenn Sie den Abzug der Werbungskosten in der Steuererklärung nicht in Gefahr bringen wollen, müssen Sie Ihre Absicht auf weitere Vermietung und die daraus folgende Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen. Geizen Sie daher nicht mit Inseraten für die Vermietung.