Vermietung von Auslandsimmobilien (Teil 2)

Die Basics wurden in Teil 1 der Beitragsreihe zur Vermietung von Auslandsimmobilien aufgezeigt. Hier wird nun die Problematik bei Verlusten aus der Vermietung von Auslandsimmobilien weiter erläutert und die oberste Rechtsprechung dazu wiedergegeben.

Verluste der Auslandsimmobilien bisher außen vor
Die Verluste aus der Vermietung von Auslandsimmobilien hingegen hat der Gesetzgeber bisher aus der Steuererklärung verbannt. Nur um diese ungerechte Vorgehendweise deutlich herauszustellen: Wenn man Gewinne aus der Vermietung von Auslandsimmobilien erzielt hat, wollte der Gesetzgeber diese sehr wohl in der deutschen Steuerklärung der Besteuerung unterwerfen.

Sofern man jedoch aus der Vermietung von Auslandsimmobilien Verluste erzielt hat weigerte sich der Gesetzgeber diese in der Steuerklärung mindernd zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise schreit jedoch geradezu nach einem Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben, weshalb die Problematik rund um die Auslandsimmobilien bis vor den Europäischen Gerichtshof getrieben wurde.

Rechtsprechung zu den Auslandsimmobilien
Wenn sich der Fiskus quer stellt, sind eben die Gerichte gefragt und hinsichtlich der Thematik rund um die Anerkennung der Verluste aus der Vermietung von Auslandsimmobilien gibt es mittlerweile ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Dieser stellte nämlich klar, dass die Verweigerung des deutschen Staates einen negativen Progressionsvorbehalt aufgrund eines Verlustes aus der Vermietung von Auslandsimmobilien in der Steuererklärung zuzulassen ein klarer Verstoß gegen die europarechtliche Freizügigkeit ist.

Einen anderen Schluss konnte es auch nicht geben. Das Urteil trägt das Aktenzeichen C-152/03. Der Bundesfinanzhof hat im Folgeurteil zu dem vor dem Europäischen Gerichtshof abgeurteilten Fall daraufhin ebenfalls entschieden, dass die Verluste aus der Vermietung von Auslandsimmobilien in der Steuererklärung im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind. Die Entscheidungen betreffen jedoch lediglich Fälle des Freistellungsverfahrens. Ob ein Verlust auch im Anrechnungsverfahren zu berücksichtigen ist, sagen die Richter nicht. Teil 3 zeigt was Sache hier Sache ist.