Umsatzsteuer bei kurzfristiger Vermietung

Menschen, die viel auf Reisen sind und oft in Hotels oder Pensionen übernachten, ist es vielleicht bei der Bezahlung ihrer Hotelrechnung schon aufgefallen: Am 1.10.2010 trat eine, gerade für das Beherbergungsgewerbe wichtige, Änderung bei der Umsatzsteuerberechnung in Kraft. Demnach gilt für Übernachtungen im Hotel oder in einer Pension der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Wie das mit neuen Steuergesetzen so ist, dauert es oft einige Zeit, bis diese sich in ganz Deutschland durchgesetzt haben. Steuerermäßigungen müssen generell nicht zwingend in Anspruch genommen werden. Falls Sie Ihre Übernachtungskosten selbst bezahlen, lohnt es sich aber zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz von 7 % für die kurzfristige Vermietung von Wohnraum auch tatsächlich angewendet wurde.

Sollte es sich um eine private Ferienwohnung handeln, sollten Sie den Preis und die eingerechnete Umsatzsteuer bei der kurzfristigen Vermietung auf Richtigkeit prüfen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, beim Vermieter nachzufragen.

Was mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wird

Nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG ist eine Vermietung von Wohnräumen, die für eine Zeit von mehr als sechs Monaten dauert oder vorgesehen ist, von der Umsatzsteuer befreit. Naturgemäß trifft dies für Hotel-, Pensionszimmer, Campingstellplätze usw. zu. Aber damit hört der Anwendungsbereich für den ermäßigten Steuersatz bei der Vermietung von Wohnraum auch schon auf.

Die Nebenleistungen bei einer kurzfristigen Anmietung werden weiterhin mit dem Regelsteuersatz besteuert, was hin und wieder zu Schwierigkeiten in der Abgrenzung führt.

Was nicht mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wird

In der Tourismus- und der Beherbergungs-Branche herrscht ein großer Wettbewerb. So gibt es immer wieder Angebote, die eine Reihe von Nebenleistungen zusätzlich zur Unterbringung enthalten. Ein Klassiker hierbei ist das im Übernachtungspreis enthaltene Frühstück.

Aber auch Leistungen wie die Benutzung des Pools, des Fitnessraums, einer Garage oder eines Tiefgarageneinstellplatzes, die Benutzung von Telefon, Internet und TV werden oft in den Pauschalpreis, beispielsweise für ein Wochenende, eingerechnet. Unternehmen wird oft ein Zimmerkontingent für Tagungen, Veranstaltungen oder Seminare zur Verfügung gestellt, in das die Benutzung eines Konferenzraums mit eingerechnet ist. Diese Nebenleistungen werden dann zum Regelsteuersatz versteuert.

Besonderheit: Das Frühstück

Wie ein Frühstück für den Übernachtungspreis berechnet oder eingeschlossen wird, ist der Phantasie des Zimmeranbieters überlassen. Das Frühstück ist keine Nebenleistung bei einer Beherbergung und unterliegt daher dem Regelsteuersatz (19 %). Nach einem Erlass der Oberfinanzdirektion Karlsruhe unterscheiden die Finanzämter zwischen den folgenden beiden Varianten:

  1. Das Frühstück wird gesondert in Rechnung gestellt. Hier kommt ganz klar der Regelsteuersatz in Betracht. Werden ohne gesonderte Berechnung Zimmer mit und ohne Frühstück angeboten, unterliegt der Unterschiedsbetrag der Regelbesteuerung.
  2. Der Frühstückspreis ist im Zimmerpreis enthalten oder es wird gratis angeboten: Der Teilbetrag des Zimmerpreises für ein Frühstück hängt von der Kalkulation des Hoteliers ab. Das Finanzamt ist jedoch damit einverstanden, dass hierfür analog zu den lohnsteuerrechtlichen Regelungen pauschal ein Betrag von 4,80 € angesetzt wird.