Treppenlift: Außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung – Hintergründe

Da zu dem Beitrag vorangegangenen Beitrag "Treppenlift: Außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung" zahlreiche Kommentare verfasst wurden, wollen wir diese nicht unberücksichtigt lassen und im Folgenden Hintergrundinformationen weitergeben.

In dem Beitrag Treppenlift: Außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung ging es um ein Urteil des Bundesfinanzhofes, der entschieden hatte, dass auch Umbaumaßnahmen an einer Immobilie für deren nachträgliche behindertengerechte Ausstattung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angesetzt werden können. (Zu den weiteren Voraussetzungen vergleichen Sie bitte insoweit den vorgenannten Beitrag.)

Treppenlift in der Steuererklärung
Damit sich eine außergewöhnliche Belastung dem Grund nach (dies ist unter den Voraussetzungen des Bundesfinanzhofes der Treppenlift in einer Immobilie) sich auch der Höhe nach steuerlich in der Steuerklärung auswirkt, muss die zumutbare Belastung überschritten sein. Dies bedeutet, alle außergewöhnlichen Belastungen eines Jahres müssen zunächst einen individuell zu ermittelnde Größe (die zumutbare Belastung) überschreiten, damit eine steuerliche Auswirkung gegeben ist.

Die zumutbare Belastung ermittelt sich daher nach folgender in § 33 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes beheimateten Tabelle in Abhängigkeit vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der persönlichen Verhältnisse. Die zumutbare Belastung beträgt: 

bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

bis

15.340 Euro

über

15.340 Euro

bis

51.130 Euro

über

51.130 Euro

bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

a) nach § 32a Abs. 1 EStG zu berechnen ist

 

5

 

6

 

7

 

b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 EStG zu berechnen ist

4 5 6

bei Steuerpflichtigen mit

a) einem Kind oder zwei Kindern

2

3

4

 

b) drei oder mehr Kindern

1

1

2