Scheidung: Praxisbeispiel der Immobilienübertragung bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft

Scheidung: Im vorherigen Beitrag berichteten wir Ihnen bereits über mögliche Folgen bei einer Immobilienübertragung in der Auflösung der Zugewinngemeinschaft wegen Ehescheidung. Zuvor mussten wir die graue Theorie schildern. Anhand eines Praxisbeispiels erläutern wir nun die tatsächlichen Folgen.

Scheidung: Praxisbeispiel bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft
Welche rechtliche Behandlung der Übertragung eines Grundstückes zum Zwecke der Tilgung des Zugewinnausgleichsanspruches folgt, macht das praxisnahe Beispiel deutlich:

Die Eheleute A und B lassen sich im Jahr 2010 scheiden.

Die Ehescheidung ist eine Form der Auflösung des Güterstandes.

Aufgrund der individuellen Situationen steht der Ehefrau A ein Zugewinnausgleichsanspruch von 250.000 € zu.

Da der Ehemann B nicht über entsprechendes Barvermögen verfügt, überträgt er zur Abgeltung des Ausgleichsanspruches seiner früheren Frau eine in seinem Alleineigentum befindliche Eigentumswohnung, welche er 2002 erworben hat. Die Eigentumswohnung hat einen realistischen Verkehrswert von 250.000 €.

Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau wie auch der Wert der hingegebenen Immobilie sind also gleichwertig. Der seinerzeitige Kaufpreis der Immobilie betrug 230.000 €.

Rechtliche Beurteilung der Immobilienübertragung
Aus rein rechtlicher Sicht liegen hier nebeneinander zwei getrennt zu beurteilende Vorgänge vor. Es wird nämlich fingiert, dass in einem ersten Schritt der Ehemann B den Zugewinnausgleichsanspruch durch Hingabe von Geld bedient. Mit diesem erhaltenen Geld kauft die Ehefrau A nun ihrem ehemaligen Ehemann B die Eigentumswohnung ab.

Selbst wenn im vorliegenden Beispiel die zugewinnausgleichsberechtigte Ehefrau A auf einen Ausgleichsanspruch in Geld verzichtet kommt die rechtliche Beurteilung zu keinem anderen Ergebnis.

Erfolgt die Übertragung, wie im oben dargestellten Sachverhalt, innerhalb von zehn Jahren nach dem Immobilienerwerb, ist ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG realisiert.

Für den Ehemann B bedeutet dies nun, dass er in 2010 einen privaten Veräußerungsgewinn von 20.000 € (250.000 ./. 230.000) zu versteuern hat, obwohl im tatsächlich kein Cent Liquidität zugeflossen ist. Im Spitzensteuersatz von 42% reden wir hier von 8.400 € Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Lesen Sie im folgenden Beitrag noch einige wichtige Details zu dem Thema und erfahren, worauf zu achten ist.