Scheidung: Detailfragen bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft und Übertragung einer Immobilie

Scheidung: Informieren Sie sich hier über Detailfragen bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft um zu wissen, was auf Sie zu kommt und was zu tun ist. Damit Ihnen im Scheidungsfall böse Überrschungen erspart bleiben.

Auch wenn es sich bei der übertragen Eigentumswohnung im Beispiel des vorangegangenen Beitrages um die eheliche Wohnung handelt, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Dies wird, wie geschildert, in aller Regel teuer werden.

Scheidung: Besteuerungsausnahme bei Immobilienübertragung
Die Regelung rund um das private Veräußerungsgeschäft von Immobilien beherbergt zwar in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eine Ausnahme von der Besteuerung für den selbstgenutzten Wohnraum. Diese wird jedoch bei Auflösung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wegen Scheidung nicht immer helfen können.

Von der Besteuerung ausgenommen sind danach Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Aber Achtung: Stolperstein, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen, könnte das Trennungsjahr sein.

Wenn, auf unser Beispiel bezogen, der Ehemann B nämlich aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung bereits in 2009 ausgezogen ist und seiner Ehefrau das bisher gemeinsame Heim überlassen hat, ist keine der beiden Voraussetzungen erfüllt.

Weder hat er die Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, noch im Jahr der Veräußerung. Die Folge ist, dass die Ausnahmeregelung nicht greift und eine Besteuerung aufgrund des Gesetzeswortlauts grundsätzlich durchzuführen ist.

Trennungsjahr bei Scheidung
Auch existiert hinsichtlich dieser "Trennungsjahrproblematik" keine, die Finanzverwaltung bindende, Regelung über ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Lediglich im Billigkeitswege kann in manchen Fällen erreicht werden, dass das Finanzamt das Trennungsjahr nicht berücksichtigt und die Besteuerungsausnahme für den selbstgenutzte Wohnraum anwendet.

Ausdrücklich zu erwähnen ist, dass man hier auf die Gutmütigkeit des Finanzbeamten angewiesen ist, eine ihn bindende Verwaltungsanweisung über einen Erlass oder gar eine gesetzliche Regelung sind nicht existent.

Grundlage für eine Einbeziehung des oben geschilderten Sachverhaltes in die Ausnahmeregelung ist jedoch, dass der Nutzungsvorteil den die Ehefrau A aufgrund der unentgeltlichen Überlassung der Wohnung zwischen Trennung und Scheidung hatte, nicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet wird. Ist dies der Fall kann man keineswegs mehr von einer eigengenutzten Wohnung des Ehemannes B sprechen, was wiederum die Besteuerung zur Folge hat.

Bei Ausgleichszahlungen aufgrund der Auflösung der Zugewinngemeinschaft muss daher vorher gut geplant werden, wenn eine Immobilie übertragen werden soll. Lesen Sie im letzten Beitrag dieser Reihe, wann man dennoch eine Chance hat die Steuer zu umgehen.