Was bei der Renovierung einer leerstehenden Immobilie zu beachten ist

Es gibt zahlreiche Beweise und Indizien, mit denen der Vermieter einer leerstehenden Immobilie seinen Vermietungswillen gegenüber dem Finanzamt darlegen kann. Hier werden nun der Spezialfall der Renovierung einer Immobilie bei Leerstand erläutert. Worauf müssen Sie achten?

Spezialfall: Leerstand wegen Renovierung
Wenn ein Objekt aufgrund einer mehrjährigen Renovierung leer steht, kann dies auf das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht des Immobilieneigentümers hindeuten. Wichtig: Es kann, es muss aber nicht bzw. es liegt kein Beweis des ersten Anscheins vor. Vielmehr ist von einem Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht nur auszugehen, wenn bei einer mehrjährigen Renovierung Bemühungen zur Fertigstellung, damit schließlich vermietet werden kann, nicht ersichtlich sind.

Die gute Nachricht:
Freund Fiskus ist nicht berechtigt, eine zügige Renovierung zu fordern, da der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben muss, die Renovierung in Eigenleistung durchzuführen, so das Finanzgericht Münster (Az: 13 K 3835/93 E). Selbstverständlich muss die Renovierung schließendlich immer auf eine Vermietung der Wohnung bzw. auf die Herstellung des vermietungsfähigen Zustandes zielgerichtet sein.

"Für die Einkünfteerzielungsabsicht reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtige einer Vermietung gegenüber nicht abgeneigt ist, wenn aber keine konkreten Anstrengungen erkennbar sind, tatsächlich Einnahmen zu erzielen.", so das Finanzgericht München (Az: 6 K 4730/05).

Zusammenfassung
Am besten kann man daher die Problematik der mehrjährigen Renovierung wie folgt zusammen fassen: Je mehr Zeit zwischen den Renovierungsaufwendungen und dem Beginn der dauerhaften Vermietung liegt, desto eher wird die Finanzverwaltung hinsichtlich der Renovierungskosten auf steuerlich unbeachtliche Privataufwendungen plädieren.