Photovoltaikanlagen und die Steuer: Die Verwaltung unterscheidet gemeinschaftliche Photovoltaikanlagen

Wie in den vorherigen Beiträgen beschrieben, kann die Abfärbung der Gewerbesteuer bei gemeinschaftlichen Stromerzeugern mittels Photovoltaikanlage vermieden werden, wenn der Anteil der Photovoltaikanlage weniger als 1,25 % des Gesamtumsatzes beträgt. Wird hingegen diese Bagatellgrenze durch die Einkünfte aus dem Betreiben einer Photovoltaikanlage auf einer mehreren Personen gehörenden Immobilie überschritten, kommt es grundsätzlich zur Abfärbung und Umqualifizierung der gesamten Einkünfte. Aber Hilfe ist noch möglich.

Veraltungsanweisung verhindert Gewerbesteuer
Über den Weg einer Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Aktenzeichen: S 2241 A – 110 – St 213) kann jedoch auch eine etwas differenzierte Meinung greifen. Die Oberfinanzdirektion hat sich an dieser Stelle nämlich ausführlicher mit der Abfärbeproblematik der Gewerbesteuer bei gemeinschaftlichen Stromerzeugern mittels Photovoltaikanlage beschäftigt. Dementsprechend ist wie folgt zu unterscheiden:

Abfärbebegrenzung für gemeinschaftliche Stromerzeuger
Die Abfärbetheorie tritt bei Erzielung gewerblicher Einkünfte nur bei einer

  • offenen Handelsgesellschaft,
  • einer Kommanditgesellschaft
  • oder einer anderen Personengesellschaft

ein, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt. Andere Personengesellschaften in diesem Sinne sind zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft genannt), die Partnerschaftsgesellschaft, ausländische Personengesellschaften und Partenreedereien.

Erzielen solche Gesellschaften aus der Vermietung eines Gebäudes Einkünfte und betreiben daneben als Stromerzeuger eine Photovoltaikanlage, die grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegt, so führt dies zur Abfärbung der gewerblichen Einkünfte.

Insgesamt stellen dann auch die Einkünfte aus der Vermietung gewerbliche Einkünfte dar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nur geringfügig (maximal 1,25%) sind. Wo die Oberfinanzdirektion Frankfurt jedoch einen direkten Ausweg anbietet, lesen Sie im kommenden Beitrag.