Photovoltaikanlagen und die Steuer: Gewerbesteuer und Betriebsaufspaltung

In den vorherigen Beiträgen berichteten wir über eine rechtsprechungsbedingte Bagatellgrenze und eine positive Verwaltungsanweisung. Beide können hinsichtlich der gemeinschaftlichen Photovoltaikanlage verhindern, dass tatsächlich Gewerbesteuer anfällt. Ist damit nicht weitergeholfen, kommt die so genannte Betriebsaufspaltung noch in Betracht.

Photovoltaikanlagen und Betriebsaufspaltung
So besteht die grundlegende Möglichkeit, dass eine weitere Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wird, die schließlich die Dachfläche anmietet und darauf die Photovoltaikanlage betreibt. Aber Achtung: Wenn die vermietende Mitunternehmerschaft und die anmietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts personenidentisch sind, kann eine so genannte mitunternehmerische Betriebsaufspaltung die Folge sein.

Eine Betriebsaufspaltung liegt immer dann vor, wenn zwei Unternehmen sachlich und personell miteinander verflochten sind. In punkto sachlicher Verflechtung ist die Vermietung der Dachfläche zu nennen. Die personelle Verflechtung hingegen ist gegeben, wenn eine Person oder eine Personengruppe beide Unternehmen beherrschen können. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb der Photovoltaikanlage führt daher ebenso zur gewerblichen Abfärbung, wenn die beiden Gesellschaften personenidentisch sind.

Vorsicht: Betriebsaufspaltung muss genau geplant sein
Um nun die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zu verhindern, muss eine der beiden Verflechtungen zwischen den Unternehmen durchbrochen werden. Hinsichtlich der sachlichen Verflechtung, also der Zurverfügungstellung der Dachfläche, wird dies nicht gelingen.

Insbesondere muss hier darauf hingewiesen werden, dass auch eine unentgeltliche, also leihweise Überlassung der Dachfläche die sachliche Verbindung nicht kappt. So bereits entschieden durch den Bundesfinanzhof. Das entsprechende Urteil können Sie dabei wieder kostenlos auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofes unter  unter Angabe des Aktenzeichens X R 84/88 herunter laden.

Da die Kappung der sachlichen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung schlicht nicht möglich ist, wird im folgenden Beitrag die Verhinderung der personellen Verflechtung geprüft. Nur so viel: Hiermit kann die Gewerbesteuer verhindert werden.