Photovoltaikanlagen und die Steuer: Erhöht die Photovoltaikanlage die Grunderwerbsteuer beim Hauskauf?

Alle Bestandteile eines Grundstückes gehören beim Hauskauf auch zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Nicht zu den Grundstücken zählen hingegen Betriebsvorrichtungen, so dass der auf sie entfallende Teil des Entgelts für den Hauskauf grundsätzlich nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Photovoltaikanlagen als Bestandteil Grunderwerbsteuerpflichtigkeit
Photovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie. Dienen diese ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen und das hierfür gezahlte Entgelt im Rahmen des Hauskaufes muss sehr wohl   in die Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer einbezogen werden.

Hauskauf ohne Grunderwerbsteuer auf die Photovoltaikanlage
Dienen Photovoltaikanlagen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze (Lieferung an Energieversorger), unterhält der Grundstückseigentümer damit einen Gewerbebetrieb.

Derartige Photovoltaikanlagen sind Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 des Bewertungsgesetzes. Dies gilt zumindest, sofern es sich um auf eine Trägerkonstruktion montierte Photovoltaik-Module handelt. Das dafür gezahlte Entgelt ist beim Hauskauf nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Werden Photovoltaikanlagen, die der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb dienen, als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil (anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) eingebaut bzw. befestigt, sind sie als Gebäudebestandteil in das Grundvermögen im Rahmen des Hauskaufes einzubeziehen. Das hierfür gezahlte Entgelt unterliegt dann der Grunderwerbsteuer.