Photovoltaik: Auch jetzt noch mit dem Investitionsabzugsbetrag zur Steuerersparnis

Insbesondere der Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen führt zu einem Steuer-Turbo und einer erheblichen Steuerersparnis. Allerdings war bisher die Voraussetzung der verbindlichen Bestellung zwingend. Lesen hier, wie Sie auch heute noch den Investitionsabzugsbetrag für vergangene Jahre einstreichen können.

Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaik
Mittels des Investitionsabzugsbetrags können Sie schon zu einer Steuerersparnis gelangen, bevor die Photovoltaikanlage überhaupt auf Ihrem Dach installiert ist. Sie können nämlich bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten schon in den Jahren vor der Installation steuermindernd geltend machen.

Details und Hintergründe zum Investitionsabzugsbetrag finden Sie im folgenden Beitrag:

Photovoltaikanlagen und die Steuer: Investitionsabzugsbetrag und Berechnungsbeispiel  

Voraussetzung war jedoch, dass Sie im Jahr, in dem sie den Investitionsabzugsbetrag begehren auch schon eine verbindliche Bestellung für die Photovoltaikanlage vorliegen haben. Aus heutiger Sicht könnten Sie also für das Vorjahr nicht mehr in den Genuss der Steuerersparnis gelangen. Dies ändert sich offensichtlich gerade.

Mit dem Investitionsabzugsbetrag zur Steuerersparnis
Ganz aktuell hat das Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 2 K 655/10 Folgendes entschieden: "Das zur Ansparrücklage (…). entwickelte Nachweiserfordernis der verbindlichen Bestellung ist auf den Investitionsabzug (…) nicht übertragbar." Dank dieses Urteils können Sie auch heute noch für das Vorjahr einen Investitionsabzugsbetrag für die Photovoltaikanlage in Anspruch nehmen, auch wenn die Anlage längst installiert ist.

Die Richter erkannten, dass im Gegensatz zur alten Rechtslage der Ansparabschreibung bei dem Investitionsabzugsbetrag eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen ist und deswegen auch kein besonderes Nachweiserfordernis notwendig ist. Das sich damit eröffnende Steuergestaltungspotenzial ist für Betroffene enorm.

Bundesfinanzhof entscheidet
Obwohl das Finanzgericht München die Revision nicht zugelassen hat, wendete sich das hier betroffene Finanzamt mittels Nichtzulassungsbeschwerde dennoch an den Bundesfinanzhof. Dieser wird nun schlussendlich unter dem Aktenzeichen X B 232/10 zu entscheiden haben. Die Chancen stehen aber gut! Betroffene sollten daher Einspruch einlegen und die eigene Verfahrensruhe unter Verweis auf das Musterverfahren beantragen.

Weitere allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, wie Sie im Hinblick auf das anhängige Musterverfahren vorgehen müssen, finden Sie in folgenden Beiträgen: