Per Blockheizkraftwerk (Bhkw) Stromerzeuger im Einfamilienhaus (Teil 2)

Aktuell hatte der Bundesfinanzhof über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger im eigenen Einfamilienhaus mittels Blockheizkraftwerk (Bhkw) als Stromerzeuger auftrat. Das positive Urteil ist dabei ganz im Sinne des Steuerpflichtigen und der Förderung von Blockheizkraftwerken (Bhkw).

Ist der Stromerzeuger im Einfamilienhaus Unternehmer?
Zu klären war im Detail die Frage, ob ein Stromerzeuger mittels Blockheizkraftwerk (Bhkw) im eigenen Einfamilienhaus ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes ist. Dazu muss zunächst definiert werden, was ein umsatzsteuerlicher Unternehmer überhaupt ist. Dies ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist dabei jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Nicht entscheidend für das Vorhandensein eines umsatzsteuerlichen Unternehmers ist hingegen die Absicht, mit der Stromerzeugung auch tatsächlich Gewinne zu erzielen. (Dies gilt nur für die umsatzsteuerliche Unternehmerdefinition, nicht aber für die Einkommenssteuerliche!)

Die Entscheidung zum Blockheizkraftwerk (Bhkw) zur Stromerzeugung im Einfamilienhaus
Der Bundesfinanzhof ist daher in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen V R 80/07 zu dem Schluss gekommen, dass der Verkauf des mittels Blockheizkraftwerk (Bhkw) erzeugten Stroms im Einfamilienhaus die Unternehmerschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes hervorruft.

Entscheidend ist nach Meinung der obersten Richter, dass der Strom regelmäßig eingespeist wird und man somit auch regelmäßig und nicht nur gelegentlich als Stromerzeuger auftritt. Aufgrund der durchweg positiven Meinung des Bundesfinanzhofes können daher sämtliche Umsatzsteuern aus dem Kauf und dem Betrieb des Blockheizkraftwerk (Bhkw) als Vorsteuer geltend gemacht und vom Finanzamt erstattet werden.