Per Blockheizkraftwerk (Bhkw) Stromerzeuger im Einfamilienhaus (Teil 1)

Aktuell hatte der Bundesfinanzhof über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger im eigenen Einfamilienhaus mittels Blockheizkraftwerk (Bhkw) als Stromerzeuger auftrat. Strittig war die umsatzsteuerliche Würdigung des Sachverhaltes. Das Ergebnis vorweggenommen: Das Urteil ist positiv!

Stromerzeuger: Was ist ein Blockheizkraftwerk (Bhkw)?
Aber zunächst von Anfang an. Bevor die steuerliche Behandlung des Blockheizkraftwerkers (Bhkw) im eigenen Einfamilienhaus geklärt wird, sollte erst einmal erläutert werden, was ein Blockheizkraftwerk (Bhkw) ist. Ein  Blockheizkraftwerk (Bhkw) kan gleichzeitig zur Wärme- und Stromerzeugung in einem Gebäude (im Urteilsfall ein Einfamilienhaus) genutzt werden. Über einen Verbrennungsmotor wird in einem ersten Schritt mechanische Energie erzeugt. Diese Energie wird dann in Strom umgewandelt.

Soweit der Strom im Gebäude bzw. in dem Einfamilienhaus nicht verbraucht wird, wird dieser ins öffentliche Netz eingespeist. Der Schritt zum Stromerzeuger im eigenen Einfamilienhaus mittels Blockheizkraftwerk (Bhkw) ist geschafft. Bei der Stromerzeugung entsteht zusätzlich Wärme, die zum einen zum Heizen des Einfamilienhauses oder auch eines größeren Gebäudes genutzt wird und zum anderen zur Erwärmung von Wasser genutzt wird.

Der Urteilssachverhalt zum Blockheizkraftwerk (Bhkw)
Ein Steuerpflichtiger hatte nun in seinem eigenen Einfamilienhaus ein Blockheizkraftwerk (Bhkw) errichtet, mit dem er als Stromerzeuger auftrat. Aufgrund eines Vertrages mit einem regionalen Stromversorgungsunternehmen speiste er den nicht selbst im Einfamilienhaus verbrauchten Strom ins öffentliche Netz ein. Gemessen an der Menge wurde im Urteilsfall wesentlich mehr Strom eingespeist als selber verbraucht wurde.

Der Steuerpflichtige machte nun in seiner Umsatzsteuererklärung als Stromerzeuger erhebliche Vorsteuern für den Kauf und den Betrieb des Blockheizkraftwerk (Bhkw) geltend und forderte insoweit eine Erstattung ein. Das Finanzamt stellte sich jedoch quer und versagte den Vorsteuerabzug. Die Begründung des Fiskus: In seiner Eigenschaft als Stromerzeuger sei er kein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, weshalb die Vorsteuern aus dem Blockheizkraftwerk (Bhkw) in seinem Einfamilienhaus nicht erstattet werden können.

Lesen Sie im zweiten Teil, wie sehr das Finanzamt hier geirrt hat!