Kürzung der Gewerbesteuer: Darauf müssen Grundstücksgesellschaften mit viel Grundbesitz achten

Kürzung der Gewerbesteuer: Auch grundsätzlich bei der Gewerbesteuer pflichtige Grundstücksgesellschaften können die Gewerbesteuer umgehen. Wenn die Gesellschaften sich nämlich ausschließlich mit ihrem Grundbesitz beschäftigen greift aus Gewerbesteuer-Sicht eine Kürzungsvorschrift ein. Lesen Sie in dieser Beitragsserie worauf zu achten ist, damit Sie keine tückischen Fehler machen.

Kürzung der Gewerbesteuer: Die Grundlagen
Die Gewerbesteuer basiert nicht grundsätzlich auf dem für die Einkommensteuer ermittelten Gewinn. Vielmehr dient dieser lediglich als Ausgangsgröße, wonach noch eine ganze Reihe von im Gewerbesteuergesetz normierten Hinzurechnungen bzw. Kürzungen vorgenommen werden.

Für die Unternehmen sind selbstredend die Kürzungen von Interesse, mindern sie doch im Endeffekt die gewerbesteuerliche Belastung.

Immer dann, wenn Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, rückt die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG), die gerade in jüngster Vergangenheit Thema der höchstrichterlichen Rechtsprechung war, ins Auge des Betrachters.

Hiernach ist grundsätzlich eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um 1,2 % des Einheitswertes vom zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz vorzunehmen. Betroffen ist an dieser Stelle der – vereinfacht gesagt – "normale" Gewerbebetrieb.

Besonderheit bei Grundstücksgesellschaften
Für Grundbesitzverwaltungsgesellschaften (einfacher: Grundstücksgesellschaften) ist jedoch die zweite Kürzungsalternative der gesetzlichen Norm von viel größerer Bedeutung. Dabei handelt es sich um die so genannte "erweitere Gewerbeertragskürzung".

Sind Kürzungen, die im Endeffekt zu einer Minderung der Steuerbelastung führen, regelmäßig beliebt, verspricht doch der Zusatz "erweitert" noch viel größeres Einsparspotenzial.

In der Tat kann anstelle der oben geschilderten 1,2 %igen Kürzung der komplette Gewerbeertrag gekürzt und somit der Gewerbebesteuerung vorenthalten werden, wenn das Unternehmen die Regelung beantragt und – wie soll es bei einer Steuerminderung anders sein – gewisse Voraussetzungen erfüllt.

Selbstredend sollte der notwendige Antrag kein großes Hindernis darstellen, um in den Genuss der Steuervergünstigung zu gelangen. Vielmehr liegt der Kern des Problems bei den daneben geforderten Tatbestandsmerkmalen. Darüber mehr in den kommenden Beiträgen und Sie können auch als Grundstücksgesellschaften der Gewerbesteuer adieu sagen!