Verträge mit Angehörigen und Darlehenszinsen

Im letzten Beitrag geben wir Ihnen mit zwei weiteren Urteilen noch einen thematischen Querschnitt. Einmal geht es um die Darlehenszinsen, die fast bei jeder Vermietung anfallen. Deren steuerliche Geltendmachung ist daher von enormer Bedeutung. Weiterhin geht es um die Verträgen mit nahen Angehörigen, denn hier muss alles von vorneherein passen. Dann klappt es auch mit der Steuer.

Optimale Geltendmachung von Darlehenszinsen
In einer Entscheidung (Az: IX R 35/08) macht der Bundesfinanzhof zur optimalen Geltendmachung von Darlehenszinsen nochmals folgende Grundsätze deutlich:

"Nimmt der Steuerpflichtige Darlehen zur Finanzierung je unterschiedlicher Grundstücksteile auf, die eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, scheitert der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen aber, weil die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem dann der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist, so sind die entstandenen Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufzuteilen."

Deutlich führt der Bundesfinanzhof jedoch auch an, dass die Aufteilung nach Flächenanteilen nicht greift, "wenn die Parteien des Kaufvertrags den Kaufpreis in anderer Weise auf die erworbenen Wirtschaftsgüter aufgeteilt haben". Wenn dieser Aufteilungsmaßstab weder zum Schein getroffen wurde noch missbräuchlich ist, ist er nach Aussage der Richter auch für steuerrechtliche Zwecke bindend.

Dies bedeutet, dass der Kaufpreis der Gesamtimmobilie und dem folgend die Schuldzinsen der Aufteilung im Kaufvertrag folgen und entsprechend als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Immobilien-Urteil: Verträgen unter Angehörigen
In seiner aktuellen Entscheidung (Az: IX R 46/08) stellt der Bundesfinanzhof klar: "Halten nahe Angehörige zivilrechtliche Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung des Vertrages indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen."

Das unbedingt hervorzuhebende Stichwort lautet hier jedoch: indiziell. Denn schon 2006 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Verträgen unter Angehörigen für die steuerrechtliche Anerkennung nur indiziellen Charakter hat.

Alles entscheidend ist für die steuerliche Würdigung eines Sachverhaltes immer das Gesamtbild. Im Urteilsfall wollte das Finanzamt Schuldzinsen aus Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung nicht anerkennen, weil die Großmutter (Darlehensnehmerin) mit ihren minderjährigen Enkeln (Darlehensgeber) zum Vertragsabschluss keinen zivilrechtlich unabdingbaren Ergänzungspfleger hinzugezogen hatte.

Trotz des positiven Urteils sollte die Entscheidung nur als Rettungsanker verstanden werden. In der Praxis sollte insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch auf deren zivilrechtliche Gültigkeit geachtet werden.