Erneuerbare Energien: Sonderabschreibung bei dachintegrierter Photovoltaik

Erneuerbare Energien: Bei sogenannten dachintegrierten Photovoltaikanlagen - auch Solarziegel genannt - war die ertragsteuerliche Behandlung rund um die Sonderabschreibung bisher nicht gerade förderlich für die Erneuerbaren Energien. Lesen Sie hier, welche Vorteile es künftig gibt.

Dachintegrierte Photovoltaik
In der letzten Zeit wurden ausweislich einer aktuellen Verwaltungsanweisung des Bayrischen Landesamtes für Steuern vermehrt Photovoltaikanlagen installiert, in denen die Solarmodule nicht mittels einer Trägerkonstruktion auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt werden (hier spricht man von Aufdachanlagen), sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt werden.

Es handelt sich dabei um Dachziegel bei dem ein Photovoltaikmodul bereits eingebaut ist.

Diese, als dachintegrierte Photovoltaikanlagen bezeichneten Module, erfüllen direkt zwei Funktionen. Sozusagen: Two in One. Einerseits schützen sie das Gebäude vor Witterungseinflüssen, andererseits dienen sie der Stromerzeugung.

Erneuerbare Energien und die steuerliche Einordnung
Bisher wurden solche dachintegrierten Photovoltaikmodule steuerlich nicht als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Dies ändert sich nun jedoch grundlegend.

Ausweislich der oben bereits erwähnten Verwaltungsanweisung des Bayrischen Landesamtes für Steuern haben sich die zuständigen Einkommensteuer- Referatsleiter des Bundes und der Länder darauf geeinigt, dass auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen, ebenso wie die aufgeständerten Aufdachanlagen, nicht als unselbständige Bestandteile des Gebäudes, sondern vielmehr als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.