Droht Architekten Gewerbesteuer: Gestaltungsmöglichkeit

Grundsätzlich liegt im vorliegenden Fall zwar eine gemischte Tätigkeit vor, jedoch kann eine Aufteilung in einen gewerblichen Teil (als Bauunternehmer) und einen freiberuflichen Teil (als Architekt) nicht durchgeführt werden, weil dem Auftraggeber des Architekten ein einheitlicher Leistungserfolg geschuldet wird.

Architekt: Berufsbild überholt
Die Tätigkeiten sind dadurch derart miteinander verflochten und gegenseitig unlösbar bedingt, dass in der Verkehrsanschauung eine einheitliche Betätigung gegeben ist. Eine Aufteilung in eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit scheidet daher auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (IV R 60/95) zu gemischten Tätigkeiten aus. (Auch dieses Urteil steht Ihnen auf der Internetpräsenz  zur Verfügung.)

Auch die Argumentation des Klägers, das vom Bundesfinanzhof vertretene typische Berufsbild des Architekten sei überholt, weil diese vermehrt auch als Bauunternehmer tätig sind, konnte die Umqualifizierung der Einkünfte und die daraus resultierende Gewerbesteuerbelastung nicht verhindern. Weil die Richter des Bundesfinanzhofes einen Verstoß gegen das verfassungsgemäße Gleichheitsgebot sahen, hielten sie ausdrücklich an der althergebrachten Berufsumschreibung des Architekten fest.

Gewerbesteuer: Nicht der Hochschulabschluss entscheidet
Da Steuerpflichtige, die auftragsgemäß schlüsselfertige Bauten erstellten oder erstellen ließen, stets gewerbesteuerpflichtig sind, würde ansonsten lediglich der Hochschulabschluss in Form des Diplom Ingenieurs darüber entscheiden, welche Einkunftsart bei der selben Tätigkeit vorliegen würde. Dies ist nach Auffassung der Richter jedoch eine nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringende Besserstellung eines Architekten.

Gestaltungsmöglichkeiten
Da in jüngster Zeit auch in anderen Branchen die Frage nach der Qualifikation der Einkünfte problematisiert wurde, ist zu erwarten, dass das Finanzamt bei Architekten entsprechende Sachverhalte einer genaueren Beurteilung und Prüfung unterziehen wird.

Je nach individuellen Gegebenheiten kann eine deutliche Trennung der verschiedenen Aufgabengebiete als auch die Einschaltung einer GmbH zumindest das originäre Architektenhonorar der Gewerbesteuer entziehen. Zu bedenken ist jedoch, dass die Gewerbesteuer keine definitive Belastung darstellt, da hier eine Anrechnungsmöglichkeit auf die Einkommensteuer besteht.