Die steuerliche Behandlung der Wohnüberlassung an Miteigentümer

Gerade im familiären Bereich ist es nicht unüblich, dass beispielsweise Mehrfamilienhäuser im Eigentum einer Grundstücksgemeinschaft sind und einer der Miteigentümer gegen Mietzahlung eine Wohnung des Objektes selber nutzt. Früher vertrat das Finanzamt in solchen Fällen die Meinung, dass der Mietvertrag steuerlich keine Anerkennung findet und der nutzende Miteigentümer vorrangig seinen eigenen Miteigentumsanteil nutzt. Dies war früher.

Mit Urteil vom 18. Mai 2005 äußerte der Bundesfinanzhof jedoch bereits eine andere Auffassung. Nach Meinung des obersten deutschen Finanzgerichtes sind die Einkünfte der Miteigentümer aus der gemeinsamen Vermietung, unabhängig ob und in welchem Umfang die Miteigentümer übrige Räumlichkeiten des Objektes selber nutzen, entsprechend der Miteigentumsanteile zuzurechnen und ebenso einheitlich und gesondert festzustellen.

Weiterhin führt er in seinen Leitsätzen aus, sofern die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil des nutzenden Miteigentümers übersteigt, sind die auf den übersteigenden Teil entfallenden Einkünfte den überlassenden Miteigentümern anteilig zuzurechnen.

Im entschiedenen Sachverhalt waren die Geschwister A und B je zu 50% Eigentümer eines 3-Familien-Hauses. Das Objekt umfasst 3 gleich große Etagenwohnungen. Das Erdgeschoss vermietete die Grundstücksgemeinschaft entgeltlich an den Miteigentümer B. Das 1. Obergeschoss wurde den Eltern von A und B unentgeltlich zur Verfügung gestellt, Das 2. Obergeschoss wurde schließlich an fremde Dritte gegen Entgelt vermietet.

Entgegen der Meinung des Finanzamtes lehnte der Bundesfinanzhof entsprechend seinen Leitsätzen einen vorrangigen Verbrauch des Miteigentumsanteils von B ab. In seiner Urteilsbegründung führte er aus, dass weder eine reale noch ideelle Teilung des gemeinschaftlichen Bruchteilseigentums vorliegt. Geteilt wird nach Meinung der Münchner Richter also nicht die Sache, hier das Mehrfamilienhaus, sondern nur die Rechtszuständigkeit am gemeinschaftlichen Eigentum.

Dies kommt einer Aufteilung des gemeinschaftlichen Nutzungsrechtes gleich. Diese Nutzungsrechtaufteilung hat zur Folge, dass A dem B einen weitergehenden Gebrauch der Sache eingeräumt hat. Dieser entgeltliche Verzicht des A auf sein Mitgebrauchsrecht ist steuerlich als Mietverhältnis anzuerkennen.

Die Einkünfte des fremdvermieteten 2. Obergeschosses sind A und B entsprechend ihres Miteigentumsanteils hälftig zuzurechnen. Im 1. Obergeschoss werden mangels Einnahmen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Die auf das 1. Obergeschoss entfallenden Werbungskosten sind daher nicht abzugsfähig.

Im Erdgeschoss ist das Mietverhältnis insoweit anzuerkennen, als die entgeltliche Überlassung der Parterrewohnung (= 100%) den ideellen Miteigentumsanteil des A (= 50%) übersteigt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hier alleine B. Sofern zukünftig wieder einer Förderung des eigengenutzten Wohnraumes geschaffen wird, könnte A diese in Höhe von 50% für die Parterre in Anspruch nehmen.

Die im hier besprochenen Urteil aufgestellten Grundsätze des Bundesfinanzhofes sind gleichgültig davon anzuwenden, ob die Grundstücksgemeinschaft als Bruchteilsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Grundbuch eingetragen ist. Das hier vorliegende Urteil vom 18. Mai 2005 (Az. IX R 49/02) betraf den Fall einer Bruchteilsgemeinschaft. Für die Grundstücksgemeinschaft, die im Grundbuch als GbR eingetragen ist, hat der Bundesfinanzhof mit gleichem Datum (Az. IX R 42/01) ebenso entschieden.