Die selbstgenutzte Wohnimmobilie nach der Erbschaftssteuerreform (Teil 2)

Die Erbschafts- und Schenkungssteuerreform hat den Bundesrat passiert. Inhaltlich gibt es hinsichtlich der Behandlung von selbstgenutzten Wohnimmobilien einige Besonderheiten. Man spricht dabei von der Steuerbefreiung für Familienwohnheime. Der erste Teil des Beitrages befasste sich dabei mit Zuwendung an den Ehegatten sowie den Details und eventuellen Problemstellungen der Befreiungsvorschrift. Dieser Beitrag nennt nun die Kriterien der Steuerbefreiung bei Zuwendungen von Todes wegen an Kinder.

Steuerbefreiung bei Zuwendung von Todes wegen an Kinder
Wie schon im ersten Beitrag erwähnt, gab es bereits eine Steuerbefreiung bei einer Zuwendung unter Lebenden (also einer Schenkung) an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Mit der Reform ist im Bezug auf den Ehegatten nun eine solche Befreiungsvorschrift auch bei Erwerb von Todes wegen geschaffen worden.

Die Details dazu finden Sie im ersten Teil dieser Beitragsreihe. Sofern jedoch auf der Empfängerseite Kinder stehen, ist die Regelung dem Grunde nach nur auf Zuwendungen von Todes wegen anzuwenden. Eine vergleichbare Vorschrift für den Schenkungsfall ist hier daher nicht gegeben. Auch gibt es neben der grundlegenden Voraussetzung des weiteren Nutzens eine Größenbegrenzung.

Begrenzung der Steuerbefreiung
Vergleichbar mit den Regelungen bei Ehegatten müssen auch Kinder das Familienwohnheim noch zehn Jahre nach dem Erbanfall zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Diese Voraussetzung gilt dabei auch, wenn dies vor der Erbschaft nicht der Fall gewesen ist, das Kind also bis dato gar nicht in der Immobilie gewohnt hat. Die Folge ist daher: Es muss ein unverzüglicher Umzug der Kinder in die geerbte Immobilie erfolgen.

Hierbei tritt ein erhebliches Praxisproblem auf, welches uns in den kommenden Jahren mit Sicherheit in der Rechtsprechung begegnen wird. Denn "unverzüglich" ist eine Worthülse. Nirgends ist bisher definiert, ob damit ein Monat, sechs Monate oder auch eine noch längere Zeit gemeint ist. Sicherlich ist hier eine Konkretisierung im Verwaltungswege zu erwarten. Ob diese dann auch angenommen werden kann, bleibt abzuwarten.

Weiterhin ist die Steuerbefreiung auf 200 qm Wohnfläche begrenzt. Sofern eine größere Immobilie geerbt wird, ist die übersteigende Fläche zu versteuern. Folgerichtig müssten bei einer 400 qm großen Immobilie, die von zwei Kindern bewohnt wird, auch 400 qm steuerfrei sein. Ob diese Auffassung jedoch auch seitens der Finanzverwaltung vertreten werden wird, scheint eher fraglich.

Alles in allem ist die Regelung insbesondere im Hinblick auf die Kinder wenig geeignet, um gezielt Steuern zu sparen. Es ist daher zu vermuten, dass die Regelung bei den Kindern eher ein Schattendasein fristen wird, da diese Sachverhalte in der Realität eher gering sein werden.